19.02.2024
Teilweise kapitalisiertes Ruhegehalt: Ist nicht ermäßigt zu besteuern
Ein einheitlicher Anspruch auf ein Ruhegehalt, das teilweise als monatliche Versorgungsleistung und teilweise als Kapitalleistung ausgezahlt wird, unterliegt mangels Zusammenballung nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt laut BFH vor, wenn sich die Tätigkeit mindestens über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Bei der im Streitfall ausgezahlten Kapitalleistung habe es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gehandelt, die dem Kläger als Einmalbetrag zugeflossen sei. Dennoch liege hier aber keine zusammengeballte Vergütung vor. Denn die Einmalzahlung sei nicht gesondert zu beurteilen. Vielmehr seien für die Beurteilung der Zusammenballung der Einkünfte daneben auch die – um die Kapitalleistung gekürzten, lebenslang zugesagten – laufenden Versorgungsleistungen zu berücksichtigen. Denn die als Einmalzahlung erbrachte Kapitalleistung und die monatlich laufend zu zahlenden (und gezahlten) Versorgungsleistungen beruhten auf einem Rechtsgrund, so der BFH.
Die als Einmalzahlung erbrachte Kapitalleistung und die laufenden Versorgungsleistungen seien danach eine einheitliche Vergütung (Arbeitslohn im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG), die dem Kläger wegen des laufenden, lebenslang zugesagten Ruhegehaltsanteils (insgesamt) in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen und damit nicht zusammengeballt zugeflossen sei.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.11.2023, VI R 5/21