14.02.2024
Neue Anti-Geldwäsche-Verordnung: Steuerberaterverband kritisiert zusätzliche Verpflichtungen für Steuerberaterschaft
Mit der neuen Anti-Geldwäsche-Verordnung vereinheitlicht der europäische Gesetzgeber die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten in Europa. Dagegen hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) nichts einzuwenden. Zusätzliche Verpflichtungen für die Berufsträger hätten dagegen "umgehend in den Bürokratie-Schredder gehört", so der Verband.
Im Juli 2021 habe die EU-Kommission einen Vorschlag für ein Bündel aus insgesamt vier Rechtsakten zur Reform der Bestimmungen von Anti-Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung vorgestellt. Nachdem die Verordnung über Geldtransfers bei Kryptowerten im Sommer 2023 verabschiedet gewesen sei, sei im Dezember des Vorjahrs die Verordnung zur Errichtung der neuen EU-Behörde zur Bekämpfung von Anti-Geldwäsche (AMLA) gefolgt.
Mit der jetzigen Einigung über die Anti-Geldwäsche-Verordnung und der 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie sei es nun dem europäischen Gesetzgeber gelungen, die Nachfolgerinnen der bisherigen 5. Anti-Geldwäsche-Richtlinie zu küren. Dabei regele die Richtlinie die institutionelle Organisation zur Bekämpfung von Geldwäsche, Aufsichtsbehörden und zentrale Meldestellen (FIU). Die Verordnung, die laut DStV große Teile des bestehenden Geldwäschegesetzes ersetzen dürfte, regelt dagegen insbesondere die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten.
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, externe Buchprüfer und Rechtsanwälte, soweit sie wesentliche geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leisten, gehörten weiterhin zum Kreis der Verpflichteten.
Dieser werde zudem auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Durchführung von Transaktionen ab 1.000 Euro, auf Händler von bestimmten Luxusgütern, wie Edelsteinen, Jachten oder Luxusautos, erweitert. Ebenso gölten Profifußballvereine und Fußballspielervermittler künftig als Verpflichtete nach der Anti-Geldwäsche-Verordnung. Mandanten in diesen Bereichen könnten schon mal auf etwaige künftige Verpflichtungen hingewiesen werden, rät der DStV.
Der europäische Gesetzgeber zähle in Artikel 15 der Verordnung sechs Fälle auf, in denen Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten anzuwenden sind: Bei der Aufnahme des Mandats; bei der Beteiligung des Verpflichteten an einer gelegentlichen Transaktion ab 10.000 Euro; bei der Beteiligung an der Gründung einer juristischen Person; beim Verdacht auf Geldwäsche; beim Zweifel an der Richtigkeit der Mandatsidentifikationsdaten und bei Zweifel an der Identität und Befugnis der handelnden Personen des Mandanten.
Zu den Maßnahmen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zählten neben der Identifikation des Mandanten, die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und die Überwachung der laufenden Geschäftstätigkeit. Künftig sei auch zu prüfen, inwieweit der Mandant oder der wirtschaftliche Eigentümer Finanzsanktionen unterliegt. Außerdem müssten die Verpflichteten die Art der Geschäftstätigkeit des Mandanten beurteilen und gegebenenfalls Informationen über die Geschäftstätigkeit oder im Falle von Einzelunternehmern des Berufs einholen.
Abweichungen der erlangten Informationen vom Register wirtschaftlicher Eigentümer seien innerhalb von 14 Kalendertagen zu melden. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer könnten von der Meldung absehen, wenn die Informationen im Rahmen der Ermittlung der Rechtslage oder im Wege der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren erfolgt sind.
Soweit der Verpflichtete nicht in der Lage ist, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, lehne er die Annahme des Mandats ab oder beende er das Mandatsverhältnis.
In Artikel 18 der Verordnung seien zudem die konkreten Daten aufgeführt, die zur Identifizierung und Überprüfung der Identität des Mandanten und der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, soweit es sich nicht um Fälle mit geringerem Risiko handelt. Für natürliche Personen seien dies sämtliche Vor- und Nachnamen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit(en), Wohnsitz sowie die Steueridentifikationsnummer. Für juristische Personen seien Rechtsform und Name, Unternehmenssitz, Namen der gesetzlichen Vertreter, Register- und Steueridentifikationsnummer erforderlich.
Die zusätzlichen Belastungen seien zwar im Vergleich zu den erheblichen bereits bestehenden Verpflichtungen eher gering, so der DStV. Zudem sei es im Zuge der Verhandlungen zur Verordnung gelungen, weitere Datenanforderungen an natürliche Personen, wie erforderliche Angaben zu deren Beruf, aus dem Rechtstext zu entfernen. Dennoch hätte der Gesetzgeber aus Sicht des DStV gut daran getan, den bestehenden Katalog an Verpflichtungen möglichst beizubehalten. Es bleibe deshalb abzuwarten, inwieweit für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unter den künftigen Umständen die Aufnahme von neuen Mandanten mit wenig Umsatzpotential wirtschaftlich noch vertretbar ist.
Der europäische Gesetzgeber habe sich zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers auf zwei Merkmale geeinigt: Unternehmenseigentum und -kontrolle. Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum werde europaweit künftig ein Anteil von 25 Prozent sein. Das sei eine gute Nachricht, weil in den Verhandlungen zuvor auch Unternehmensanteile weit unterhalb dieses Schwellenwerts gefordert wurden.
Grundsätzlich meldeten die Verpflichteten alle verdächtigen Transaktionen, die sich daraus ergeben, dass sie nicht in der Lage sind, die Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Kunden zu erfüllen, der FIU. Doch könnten die Mitgliedstaaten den Verpflichteten einräumen, dass sie die Meldungen weiterhin an Selbstverwaltungseinrichtungen, sprich Kammern, abgeben. Es sei davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Deshalb seien hier keine Änderungen zu erwarten, so der DStV.
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer seien von der Meldepflicht wieder ausgenommen, soweit sie die erhaltenen Informationen im Rahmen der "Ermittlung der Rechtslage" des Mandanten oder im Rahmen dessen Vertretung in Gerichtsverfahren erhalten.
Sobald die finalen Texte vorliegen, müssen diese laut DStV noch gebilligt, förmlich von EU-Parlament und dem Rat der EU angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Inkrafttreten dürfte die neue Verordnung im Jahr 2027. Eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber gebe es bei EU-Verordnungen nicht.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.02.2024