13.02.2024
Einheitliche Schnittstelle für Buchführungsdaten geplant: DStV nimmt Stellung
Das Bundesfinanzministerium hat einen Diskussionsentwurf zur so genannten Buchführungsdatenschnittstellenverordnung vorgelegt. Die Verordnung soll einen einheitlichen Standard festlegen, mit welchem Steuerpflichtige künftig ihre Buchführungsdaten im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau an die Finanzverwaltung übermitteln sollen.
Die Finanzverwaltung will laut Deutschem Steuerberaterverband (DStV) steuerliche Betriebsprüfungen beschleunigen. Das Mittel der Wahl: Ein einheitlicher Standard für die im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau zu übermittelnden Daten. So solle der derzeitige Konvertierungsaufwand übermittelter Daten vermindert werden.
Ungeachtet der Frage, ob die so gewonnene Zeitersparnis später merkbar ins Gewicht fällt, könnte dieses harmlos klingende Ansinnen für viele Steuerpflichtige massive Umsetzungskosten bedeuten, meint der DStV.
Zu einem der Hauptkritikpunkte des Verbandes zählt, dass die in der Verordnung gelisteten Mindestanforderungen an die zu übermittelnden Daten in Teilen über die Anforderungen der GoBD hinausgehen. Das heißt, es käme ohne materiell-rechtliche Grundlage zu massiv verschärften Aufzeichnungspflichten. Hier fordert der DStV Nachbesserungen.
Für besonders brisant hält es der DStV, dass, werden nach Inkrafttreten der Verordnung die relevanten Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt, die Beweiskraft der Buchführung begrenzt würde. Kurz: Das Finanzamt hätte eine Schätzungsbefugnis. Aus Sicht des DStV sollte die Schätzungsbefugnis aus dem Gesetz gestrichen werden oder die Verordnung eine stark restriktive Auslegung anordnet. Alles andere würde zu einer überschießenden Risikoverlagerung zulasten der Steuerpflichtigen und ihrer Berater führen. Schließlich sollte die technische Aufbereitung von Daten nicht automatisch über deren Richtigkeit entscheiden können.
Die Verordnung solle am 31.12. des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten. Sollte die Verordnung 2024 verkündet werden, müsste sie ab 31.12.2027 beachtet werden. Das klinge erst einmal nach viel Zeit. Wer den Verordnungsentwurf liest, merke jedoch schnell, dass diese auch dringend nötig sei, betont der DStV. Bestehende Datenverarbeitungssysteme dürften oftmals aufwändig umkonfiguriert werden müssen, um den neuen Anforderungen des geplanten Standards zu entsprechen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 12.02.2024