13.02.2024
EuGH-Urteil als neuer Umstand: Erneute Prüfung eines Asylantrags in der Sache gerechtfertigt
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass ein Asylbewerber die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes erfüllt, rechtfertigt es, dass sein Folgeantrag in der Sache geprüft wird und nicht als unzulässig abgelehnt werden darf. Dies hat der EuGH entschieden.
Einem Syrer, der Syrien 2012 verlassen hatte und befürchtete, zum Militärdienst einberufen oder verhaftet zu werden, wenn er sich weigern sollte, seinen militärischen Pflichten nachzukommen, wurde 2017 in Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt. Die Flüchtlingseigenschaft wurde ihm jedoch verweigert.
Nach einem Urteil des Gerichtshofs zur Situation von syrischen Kriegsdienstverweigerern stellte er einen neuen Asylantrag (einen so genannten Folgeantrag). Er machte geltend, dass dieses Urteil eine ihn begünstigende Änderung der Rechtslage darstelle. Der Folgeantrag wurde jedoch als unzulässig abgelehnt, das heißt ohne Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt waren.
Der Betroffene klagte gegen diese Ablehnung Klage bei einem deutschen Gericht. Dieses möchte vom EuGH unter anderem wissen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, davon auszugehen, dass grundsätzlich nur eine Änderung der anwendbaren Bestimmungen und nicht auch eine gerichtliche Entscheidung einen neuen Umstand darstellen kann, der gegebenenfalls eine vollständige Prüfung des Folgeantrags rechtfertigt.
Laut EuGH kann grundsätzlich jedes Urteil des EuGH einen neuen Umstand darstellen, der eine erneute vollständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft5 erfüllt sind, rechtfertigen kann. Dies gelte auch für ein Urteil, das sich auf die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts beschränkt, die bei Erlass einer Entscheidung über einen früheren Antrag bereits in Kraft war. Das Verkündungsdatum des Urteils sei irrelevant.
Ein Urteil des Gerichtshofs stelle allerdings nur dann einen neuen Umstand dar, der eine erneute vollständige Prüfung rechtfertigt, wenn es erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft6 anzuerkennen ist.
In Bezug auf das weitere Verfahren, wenn ein nationales Gericht eine Entscheidung aufhebt, mit der ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde, stellt der EuGH außerdem klar, dass die Mitgliedstaaten – ohne dazu verpflichtet zu sein – ihre Gerichte ermächtigen können, selbst über diesen Antrag zu entscheiden und gegebenenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 08.02.2024, C-216/22