08.02.2024
Verfassungsschutz: Darf AfD-Jugendorganisation als gesichert extremistische Bestrebung einstufen
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Junge Alternative (JA) als gesichert extremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit auf der Grundlage einer summarischen Prüfung einen Antrag der AfD und ihrer Jugendorganisation auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
2019 hatte das BfV die JA als Verdachtsfall im Bereich des Rechtsextremismus eingestuft. Eine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 08.03.2022 ab (13 K 208/20). Im April 2023 teilte das BfV mit, die Verdachtsfallbeobachtung habe ergeben, dass sich die Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zur Gewissheit verdichtet hätten. Die JA werde daher nunmehr als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft und behandelt. Dagegen haben die AfD und die JA im Juni 2023 Klage erhoben (13 K 3219/23) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen hat das Gericht nunmehr abgelehnt.
Das Bundesverfassungsschutzgesetz sei auf die Antragstellerinnen anwendbar. Die Vorschriften des Grundgesetzes zum Parteiverbotsverfahren stünden dem nicht entgegen, so das VG Köln. Denn die Beobachtung durch das BfV stelle keine Maßnahme dar, die gegen den Bestand der AfD gerichtet ist, sondern diene der Aufklärung, ob eine Partei – beziehungsweise deren Jugendorganisation – verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung werde von der Verfassung vorausgesetzt.
In der Sache handele es sich bei der JA um eine gesichert extremistische Bestrebung. Die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hätten sich seit dem Urteil des Gerichts vom 08.03.2022, in dem es um die Einstufung der JA als Verdachtsfall ging, zur Gewissheit verdichtet. Das folge zunächst aus dem Umstand, dass die JA weiterhin einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff vertritt. Der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und nach Möglichkeit der Ausschluss "ethnisch Fremder" sei eine zentrale politische Vorstellung der JA, so das VG. Dies verstoße gegen die Menschenwürde. Das Grundgesetz kenne überdies keinen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Volksbegriff.
Hinzu komme bei der JA eine fortgeführte massive ausländer- und insbesondere islam- und muslimfeindlichen Agitation. So würden Asylbewerber und Migranten pauschal verdächtigt und herabgewürdigt. Einwanderer würden allgemein als Schmarotzer und kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich gemacht und dadurch in ihrer Menschenwürde missachtet.
Zudem agitiere die JA sowohl auf Bundes- als auch auf Landes- und Kreisebene gegen das Demokratieprinzip. Dies komme vornehmlich in der vielfachen Gleichsetzung der Bundesrepublik mit diktatorischen Regimen, insbesondere dem NS-Regime und der DDR, zum Ausdruck. Schließlich sprächen auch die weiterhin bestehenden Verbindungen der JA zu als verfassungsfeindlich eingestuften Verbindungen, insbesondere der Identitären Bewegung, für eine Verdichtung der Verdachtsmomente für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
Zusammenfassend lässt sich laut VG bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung feststellen, dass sich die tatsächlichen Anhaltspunkte dergestalt verdichtet haben, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass es sich bei der JA um eine extremistische Bestrebung handelt.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 05.02.2024, 13 L 1124/23, nicht rechtskräftig