02.02.2024
Doppelte Haushaltsführung: Mietzahlung durch Ehepartner
In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geht es um die Frage, ob im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung eines Ehegatten die Mietzahlungen für die Zweitwohnung, die vom Konto des anderen Ehegatten abgehen, dem Ehegatten, der die doppelte Haushaltsführung begründet hat, als eigene Werbungskosten steuerlich zugerechnet werden können.
Laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz unterhielten in dem Fall beide Ehegatten an den jeweiligen Beschäftigungsorten eine Zweitwohnung. Die Ehefrau bewohnte die Zweitwohnung mit dem gemeinsamen Kind. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg bejahte die doppelte Haushaltführung und ließ den Kostenabzug bei der Ehefrau aufgrund des Kindes zu.
Im Urteil wird laut BdSt darauf hingewiesen, dass die Zahlungen für die Wohnung aber vom Konto des Ehemanns erfolgt sind. Diese Information sei relevant für die Rechtsfrage der Zahlungsabwicklung im Revisionsverfahren vor dem BFH, so der BdSt. Denn bereits beim Arbeitszimmer gelte, dass ein nicht abziehbarer Drittaufwand vorliegt, wenn die Zahlung vom Konto des anderen Ehegatten erfolgt. Jedoch liege hier die Nutzung einer Wohnung beziehungsweise die Führung eines weiteren Haushalts zusammen mit dem gemeinsamen Kind vor. Dies betreffe nicht nur die Erwerbssphäre der Klägerin oder eines Ehegatten, sondern auch das Familienleben und den Unterhalt insgesamt. Daher könnten die Grundsätze zur Kostentragung oder zum so genannten Drittaufwand beziehungsweise Kostenausgleich nicht angewendet werden. Vergleichbare Einsprüche könnten ruhen und würden offengehalten, bis höchstrichterlich darüber entschieden wurde, so der BdSt abschließend.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 02.02.2024