31.01.2024
Corona-Entschädigung. Nicht für Ordensschwester
Der Caritasverband Düsseldorf erhält für eine von einer Quarantäne-Anordnung betroffene Ordensschwester keine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und die Klage des Verbandes abgewiesen. Die Nonne sei keine Arbeitnehmerin, da sie aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig geworden sei.
Die Ordensschwester war auf Geheiß ihrer Ordensgemeinschaft als Pflegehilfskraft bei dem Verband tätig. Das VG entschied, mangels Verdienstausfalls habe der Caritasverband keinen Anspruch auf die Dienstausfallentschädigung nach dem IfSG. Die Ordensschwester werde im Rahmen eines so genannten Gestellungsvertrages zwischen der Ordensgemeinschaft und dem Caritasverband bei diesem tätig. Ein solcher zeichne sich durch mangelnde Erwerbswirtschaft der Ordensgemeinschaft und durch die fehlende Arbeitnehmereigenschaft der Bediensteten aus. Für die Dienste der Ordensschwester zahle der Caritasverband allein an die Ordensgemeinschaft eine Vergütung in Form des Gestellungsgelds.
Soweit die Nonne von ihrem Orden Verpflegung und Unterbringung erhält, seien diese Sachbezüge nicht an eine Tätigkeit der Ordensschwester geknüpft. Ihre Mitgliedschaft in der Ordensgemeinschaft stelle vielmehr eine Sonderbeziehung dar, auf die staatliches Recht – und damit auch das Arbeitsrecht – nicht anzuwenden sei, weil der Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt wird.
Einen bei der Ordensgemeinschaft selbst entstandenen Entschädigungsanspruch hat das Gericht ebenfalls verneint. Dieser komme nach der gesetzlichen Regelung nur bei natürlichen Personen in Betracht, die Adressat einer entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Anordnung gewesen sind. Eine entsprechende Anwendung des Gesetzes scheide aus, weil eine planwidrige Lücke bei den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsregelungen fehle.
Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2024, 29 K 910/22, nicht rechtskräftig