31.01.2024
Social Media: Geldstrafe wegen "Muttertagsgrußes" mit hakenkreuzähnlichem Symbol
Eine Frau, die auf einer Social-Media-Plattform einen "Muttertagsgruß" unter Verwendung eines hakenkreuzähnlichen Symbols gepostet hat, muss deswegen eine Geldstrafe zahlen. Ihre Revision gegen das entsprechende Urteil des Landgerichts (LG) hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken keinen Erfolg.
Die Angeklagte postete während eines Familienausflugs mit ihren Kindern auf ihrer jedermann zugänglichen Social-Media-Seite am Muttertag einen Text zum Thema Ehrung und Stellenwert der Mutter mit Bezug zur nationalsozialistischen Zeit. Darunter postete sie ein erkennbar historisches Bild, in dessen oberen Bildrand sich ein Abzeichen befand, das aus den ineinander verwobenen Buchstaben "NSV" in einem Kreis bestand. Die übereinander geschobenen Buchstaben N und S erinnerten dabei stark an die Darstellung eines Hakenkreuzes. Bei der "NSV" handelt es sich um die "Nationalsozialistische Volkswohlfahrt", einem der NSDAP angeschlossenen Verband. Die NSV war 1945 verboten worden.
Das Amtsgericht hatte die Angeklagte wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die Berufung der Angeklagten hatte das LG verworfen; das Strafmaß zulasten der Angeklagten aber nochmals erhöht. Das OLG Zweibrücken hatte die erste Verurteilung in dieser Sache aufgehoben und das Verfahren an das LG zurückgegeben: Das LG habe es versäumt, Feststellungen dazu zu treffen, wo sich die Angeklagte befunden habe, als sie den Facebook-Eintrag erstellte. Nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage sei der Post nur strafbar gewesen, wenn er im Inland erstellt wurde. Im Hinblick auf den Wohnort der Angeklagten nahe der französischen Grenze sei es hier möglich gewesen, dass der Familienausflug im Ausland stattgefunden und die Angeklagte dort den Post verfasst und veröffentlicht habe.
Das LG Zweibrücken traf nunmehr ergänzende Feststellungen dazu, wonach die Angeklagte den Post im Inland hochgeladen hatte. Es verurteilte die Frau sodann wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe. Hiergegen legte die Angeklagte erneut Revision ein. Sie wandte sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung zur ergänzenden Feststellung des LG, dass der Post im Inland hochgeladen wurde. Auch beanstandete sie, dass die aufgrund der Zurückverweisung im Revisionsverfahren entstandene Verfahrensverzögerung bei der Rechtsfolgenbemessung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.
Das OLG Zweibrücken hat diese Rügen als nicht durchgreifend angesehen. Hinsichtlich der durch die Zurückverweisung der Sache verursachten Verfahrensverzögerung hat es darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des tatrichterlichen Urteils in der Revisionsinstanz nicht auf einem eklatanten Rechtsfehler beruht habe, sodass die Zurückverweisung und die erneute Verhandlung nicht als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen seien. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Abschließend weist das OLG darauf hin, dass sich die Rechtslage inzwischen geändert habe: Ein Post müsse nicht mehr im Inland erstellt worden sein. Es reiche für eine Strafbarkeit aus, dass er im Inland abgerufen werden kann.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 09.01.2024, 4154 Js 6859/20, rechtskräftig