30.01.2024
GmbH überlässt Alleingesellschafter-Geschäftsführer Kfz: Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung
Überlässt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführereinen Pkw, so spricht ein Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Kfz. Dies gilt laut Finanzgericht (FG) Köln auch dann, wenn ein Verbot der Privatnutzung vereinbart wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gehe in Bezug auf die von einer Kapitalgesellschaft getragenen Kosten für einen ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellten betrieblichen Pkw nur dann von einer ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Kfz-Kosten aus, wenn die private Nutzung des Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung gedeckt ist. In diesem Fall liege in der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsüberlassung ein lohnsteuerlich relevanter geldwerter Vorteil und keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Die ohne eine fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung erfolgende, über eine solche Vereinbarung hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung eines Betriebs-Pkw zu privaten Zwecken habe dagegen keinen Lohncharakter, da ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wird. Vielmehr sei die unbefugte Privatnutzung in diesem Sinne durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst und führe nach der Rechtsprechung des BFH auf Gesellschaftsebene stets zu einer vGA.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 08.12.2022, 13 K 1001/19