30.01.2024
Baum fällt auf Auto: Voraussetzungen der Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen
Fällt ein Baum auf ein parkendes Auto, so haftet der Verkehrssicherungspflichtige nur dann für den Schaden, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass die Schädigung des Baumes bei einer regelmäßigen Kontrolle entdeckt worden wäre. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.
Eine Frau parkte ihr Auto auf einer Straße, die gegenüber von einem Parkhaus liegt. Am frühen Morgen stürzte ein auf dem Gelände des Parkhauses stehender Laubbaum während eines Unwetters um und fiel mit der Krone auf den Pkw. Die Frau meint, die Betreiberin des Parkhauses hafte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Wäre der Baum ausreichend standfest gewesen, hätte ihn das Unwetter nicht zu Fall bringen können. Die mangelnde Standfestigkeit wäre bei ordnungsgemäßer Überprüfung aufgefallen. Ihr Fahrzeug habe durch den Fall des Baumes einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten.
Die Parkhaus-Betreiberin machte geltend, dass zum Schadenszeitpunkt ein schweres Gewitter mit heftigen Windböen geherrscht habe. Die Böen hätten den Laubbaum unvorhersehbar zu Fall gebracht. Sie habe keine Anzeichen übersehen oder verkannt, die auf eine Erkrankung des Baumes oder fehlende Standfestigkeit hingewiesen hätten.
Die Schadensersatzklage der Autoeigentümerin war erfolglos. Diese habe nicht nachgewiesen, dass die Betreiberin des Parkhauses ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, so das AG München. Letzterer habe zwar unstreitig die Verkehrssicherungspflicht für den umgefallenen Baum oblegen. Es fehle aber substantiierter Vortrag zu deren Verletzung.
Die Geschädigte trage lediglich vor, dass der Baum vorgeschädigt gewesen sein musste, da er ansonsten nicht umgefallen wäre. Das reiche nicht aus, so das AG. Weder bestehe ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ein bei Unwetter umfallender Baum vorgeschädigt sein muss, noch sehe das Gesetz eine Gefährdungshaftung für Bäume vor.
Unstreitig habe zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein Unwetter gewütet. Welche Stärke der Wind letztlich tatsächlich hatte, sei belanglos. Die Geschädigte habe keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Baum vorgeschädigt war und die Parkhaus-Betreiberin dies hätte erkennen müssen. Beides sei jedoch für eine Haftung erforderlich.
Die vorgelegten Lichtbilder zeigten die Überreste des Baumes lediglich aus der Entfernung. Schäden oder Krankheitszeichen seien auf den Bildern nicht erkennbar. Auch die Geschädigte habe sich den Baum am Tag des Schadensereignisses nicht daraufhin angesehen, ob an diesem etwaige Vorschäden oder Krankheitszeichen bestanden. Es sei noch nicht einmal bekannt, ob der Baum abgebrochen ist oder entwurzelt wurde. Die Betreiberin des Parkhauses habe dagegen nachgewiesen, die auf dem Gelände des Parkhauses stehenden Bäume regelmäßig durch Mitarbeiter kontrolliert, gewässert und geschnitten zu haben.
Selbst wenn man dies nicht für ausreichend erachten würde, hafte sie nicht für den Schaden. Dem Verletzten obliege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nämlich nicht nur der Nachweis für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an sich, sondern auch der Nachweis, dass bei zumutbarer Überwachung der Bäume eine Schädigung derselben entdeckt worden wäre. Selbst wenn die Bäume gar nicht kontrolliert worden wären, wäre dies für das Schadensereignis nur kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr beziehungsweise Schädigung des Baumes hätte führen können.
Vorliegend hat die Geschädigte eine Vorschädigung des streitgegenständlichen Baumes noch nicht einmal substanziiert vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Für eine solche bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch ein gesunder Baum könne bei einem Unwetter abbrechen oder entwurzelt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die abstrakte Baumgefahr als naturbedingt hinzunehmen.
Amtsgericht München, Urteil vom 19.07.2023, 113 C 18489/22, rechtskräftig