29.01.2024
Wunschschule: Kein Anspruch auf Aufnahme
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) hat auf die Beschwerde des Staatlichen Schulamtes Mittelthüringen in acht Eilverfahren die einstweiligen Anordnungen des Verwaltungsgerichts Weimar, wonach die jeweiligen Antragsteller zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 vorläufig in die 5. Klasse der von ihnen als Erstwunsch angegebenen Schule aufzunehmen seien, aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Schüler und Schülerinnen nach den Winterferien die ihnen zugewiesenen (Regel-)Schulen in Erfurt besuchen müssen.
Weil die Zahl der Anmeldungen an den Erstwunschschulen die Aufnahmekapazität überschritt, hatten die Schulen ein gesetzlich vorgesehenes Auswahlverfahren durchgeführt, bei dem vorrangig zu berücksichtigen war, ob zum Beispiel ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestand oder Geschwisterkinder bereits in die Schule aufgenommen waren. Die übrigen Plätze wurden unter denjenigen Bewerbern verlost, für die die jeweilige Schule die dem Wohnort nächstgelegene war.
Die Antragsteller kamen im Aufnahmeverfahren weder für ihre Wunschschule noch für den von ihnen angegebenen Zweitwunsch zum Zuge und wurden vom Staatlichen Schulamt Mittelthüringen einer anderen Schule zugewiesen.
Das OVG hat, nachdem das Staatliche Schulamt im Beschwerdeverfahren zusätzliche Unterlagen zur Festlegung der Aufnahmekapazitäten vorgelegt hatte, nach der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Prüfung weder einen Anspruch der Schüler und Schülerinnen auf Aufnahme an die Erstwunschschule noch auf Aufnahme in die als Zweitwunsch genannte Schule feststellen können. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie endgültig in die 5. Regelschulklasse an der als Erstwunsch oder Zweitwunsch angegebenen Schule aufgenommen werden müssten.
Unstreitig habe es für die Klassenstufe 5 an den jeweiligen Wunschschulen mehr Anmeldungen als Plätze gegeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmekapazitäten fehlerhaft festgelegt worden seien, so das OVG. Einen Anspruch auf Ausweitung der Kapazitäten einer bestimmten Schule gebe es nicht. Den staatlichen Stellen sei bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schule ein weiter Organisations- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der vom Gericht nur auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und auf Willkür überprüft werden könne. Für beides gebe es vorliegend keine Anhaltspunkte.
Es sei auch nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in den vorliegenden Eilverfahren, ob die Stadt Erfurt in der Vergangenheit ihrer Verpflichtung zur Errichtung weiterer Schulgebäude ausreichend nachgekommen sei.
Das OVG habe auch nicht zu prüfen, ob andere organisatorische Entscheidungen, wie die Wahl eines anderen Klassenraums, einer anderen Tischordnung oder die Verlagerung der Spinde aus dem Klassenraum in den Flurbereich zu einer höheren Aufnahmekapazität hätten führen können, weil er seine Entscheidung nicht an die Stelle des Organisationsermessens der Schulleitung oder des Schulträgers setzen dürfe. Bei der Vergabe der Plätze habe die Schule für die vorrangig aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch pauschalierend einen erhöhten Platzbedarf zugrunde legen dürfen.
In einem weiteren Verfahren (4 EO 460/23) hat das OVG entschieden, dass der Antragsteller seine Wunschschule vorerst bis zum Ablauf des Schuljahres 2023/2024 weiter besuchen kann. Er erfülle die Voraussetzungen für den Übertritt zum Gymnasium, sodass entgegen der vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in seiner Handreichung vertretenen Auffassung nicht ohne Weiteres angenommen werden könne, dass er mit der Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule den zum Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss führenden Bildungsgang gewählt habe.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschlüsse vom 18.01.2024, 4 EO 470/23, 4 EO 460/23 und andere, unanfechtbar