26.01.2024
Bildzeichen Noah: Bleibt als Unionsmarke für "Polohemden" und "Sweater" weiter eingetragen
Das Bildzeichen NOAH kann als Unionsmarke für "Polohemden" und "Sweater" weiter eingetragen bleiben. Dies hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt.
Yannick Noah, ein ehemaliger französischer Tennisspieler, hatte das Bildzeichen 2008 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke eintragen lassen. Die Eintragung betraf unter anderem Waren aus Leder und Lederimitationen, Bekleidungsstücke einschließlich Polohemden und Sweatern sowie Spiele und Spielzeug.
2019 stellte die New Yorker Noah Clothing LLC, die Bekleidung vermarktet, beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls dieser Marke mit der Begründung, dass sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der EU für sämtliche betroffenen Waren nicht ernsthaft benutzt worden sei. Im Juli 2022 erklärte das EUIPO die angegriffene Marke für alle in Rede stehenden Waren mit Ausnahme von "Polohemden" und "Sweater" für verfallen. Die Noah Clothing LLC beantragt, die Entscheidung des EUIPO insoweit aufzuheben.
Das Gericht weist diese Klage ab. Der Umstand, dass die angegriffene Marke von ihrem Inhaber in einer Form benutzt wurde, die sich leicht von der eingetragenen unterscheidet, da sie zusätzlich den ersten Buchstaben des Vornamens von Yannick Noah, nämlich den Großbuchstaben "Y", gefolgt von einem Punkt, enthielt, habe ihre ursprüngliche Unterscheidungskraft nicht beeinflusst. Somit entspreche die Form dieser Marke, wie sie im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, insgesamt ihrer eingetragenen Version.
Die angegriffene Marke sei im Hinblick auf den Vertrieb von "Pullundern" benutzt worden, also von Waren, die von ihrer Eintragung nicht ausdrücklich erfasst sind. Dies stelle die Relevanz dieser Benutzung für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung aber nicht in Frage. Diese Bekleidungsstücke seien nämlich wie Sweater dazu bestimmt, den Oberkörper zu bedecken, sodass sie auch als "Sweater" eingestuft werden könnten, die von dieser Eintragung erfasst sind.
Schließlich bestätigt das Gericht, insbesondere unter Berücksichtigung einer relativ konstanten Vermarktung im maßgeblichen Zeitraum und der Marketingstrategie in Form einer limitierten Auflage der Bekleidung, dass der Inhaber der angegriffenen Marke diese für "Polohemden" und "Sweater" tatsächlich ernsthaft benutzt hat.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 24.01.2024, T-562/22