25.01.2024
Gemeinnützige Organisationen: Zahlen im Fall einer Erbschaft keine Erbschaftsteuer
Wer nach seinem Tod eine gemeinnützige Organisation bedenken möchte, muss zu Lebzeiten tätig werden und diese als Erben oder als Vermächtnisnehmer einsetzen. Dies kann laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen durch Testament oder Erbvertrag geschehen.
Wer eine bestimmte Geldsumme, eine Immobilie oder einen Wertgegenstand einer gemeinnützigen Organisation zugutekommen lassen möchte, regele dies mit einem Vermächtnis im Testament. Die Organisation werde dann nicht Erbin, sondern erhalte lediglich einen Anspruch gegenüber dem oder den Erben. Sie werde nicht an Entscheidungen rund um das Erbe wie zum Beispiel die Erbauseinandersetzung beteiligt. Verknüpfen kann man das Vermächtnis laut BdSt auch mit Wünschen, wie dieses eingesetzt werden soll. In diesem Fall sollte die gemeinnützige Organisation vorab informiert werden, damit sie den Wünschen nachkommen kann.
Soll niemand sonst erben, könne eine gemeinnützige Organisation als Alleinerbin eingesetzt werden. Sie trete dann in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein und könne über das Vermögen frei verfügen. Damit seien alle gegebenenfalls vorhandenen gesetzlich erbberechtigten Angehörigen enterbt. Nächste Angehörige hätten in der Regel aber Anspruch auf einen Pflichtteil.
Eine gemeinnützige Organisation könne auch Miterbin in einer Erbengemeinschaft sein. Dann entscheiden laut BdSt alle Erben als Erbengemeinschaft gemeinsam, was mit dem Nachlass passiert. In diesem Fall rät der BdSt dazu, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der das Erbe nach dem Willen des Erblassers verteilt.
Alle Organisationen, die das Finanzamt als gemeinnützig anerkennt, seien bei testamentarischen Zuwendungen und Schenkungen gänzlich von der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungssteuer befreit, betont der BdSt abschließend.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 25.01.2024