25.01.2024
Autovermietung: Unzulässige Pauschale für Bearbeitung von Strafzetteln
Autovermieter dürfen ihren Kunden für die Bearbeitung von Verkehrs- und Parkbußen nicht ausnahmslos eine Gebühr von 40 Euro in Rechnung stellen. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Hertz Autovermietung GmbH entschieden. Die entsprechende Klausel, die das Unternehmen bei der Online-Buchung von Mietwagen in Barcelona verwendete, sei unwirksam, teilt der Verband mit.
Die Hertz Autovermietung biete auf ihrer deutschsprachigen Internetseite Mietwagen in Deutschland und im Ausland an, so der vzbv zum Sachverhalt. Sie verwende dafür unterschiedliche Mietwagenbedingungen, die auch Bearbeitungsgebühren im Fall von Park- oder Verkehrsbußen unterschiedlich regeln: Bei der Buchung eines Mietwagens in Deutschland sollen Kunden pro Bußgeld eine Bearbeitungsgebühr von 29,75 Euro zahlen. Diese Gebühr werde laut Vertragsklausel jedoch nicht erhoben, wenn das Bußgeld unberechtigt war, den Fahrer kein Verschulden trifft oder der entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die Gebühr.
Kunden, die über die gleiche Webseite einen Mietwagen in Barcelona buchen, sollen dagegen ohne Ausnahme 40 Euro pro Park- oder Verkehrsbuße zahlen. Das beklagte Unternehmen habe die Verantwortung für diese Klausel abgelehnt. Sie betreibe nur das Deutschlandgeschäft. Bei der Online-Buchung eines Mietwagens in Barcelona werde der Autoverleih von einer anderen Gesellschaft des Hertz-Konzerns übernommen. Dafür gelte spanisches Recht, nach dem die Pauschale erlaubt sei.
Das LG Frankfurt am Main habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die ausnahmslose Pauschale unzulässig ist. Für die Anmietung eines Fahrzeugs auf der deutschsprachigen Internetseite des Unternehmens sei deutsches Recht anzuwenden. Damit sei die entsprechende uneingeschränkte Gebührenklausel nicht vereinbar. Entgegen der gesetzlichen Regelung verwehre sie dem Kunden den Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Die Hertz Autovermietung sei nach Einschätzung des LG auch bei einer Anmietung eines Fahrzeugs in Barcelona Vertragspartner des Kunden und für die Mietwagenbedingungen verantwortlich. Im Rahmen der Buchung erhielten die Kunden keinen Hinweis darauf, dass das Unternehmen in diesem Fall lediglich als Vermittler auftritt und der Mietvertrag mit einem ausländischen Unternehmen abgeschlossen wird. Aus Sicht eines Kunden vermiete ihm die Beklagte ein Kraftfahrzeug in Barcelona, so das Gericht.
Die Hertz Autovermietung habe gegen das Urteil Berufung eingelegt, das deswegen noch nicht rechtskräftig sei. In einem Parallelverfahren gegen die sixt GmbH&Co. Autovermietung KG habe das LG München mit Urteil vom 26.10.2023 (12 O 1830/23) eine ähnliche Klausel als zulässig erachtet. In diesem Verfahren habe der vzbv Berufung eingelegt.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 24.10.2024 zu Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.09.2023, 2-24 O 53/23, nicht rechtskräftig