24.01.2024
Polnisches Technikum: Kindergeldanspruch endet mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Der Kindergeldanspruch für volljährige Kinder endet bei beruflichen Schulen in der Regel nicht mit Ende des Schuljahres, sondern mit Ablegung der Prüfung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hessen auch für das polnische Technikum.
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich das 2001 geborene Kind des Klägers in Ausbildung befand und dementsprechend ein Kindergeldanspruch bestand. Der Kläger ging in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit nach, sein Kind lebt in Polen. Streitig ist ein Anspruch auf Kindergeld für das Kind ab Mai bis einschließlich August 2021.
Das Kind besuchte ausweislich von Schulbescheinigungen im Schuljahr 2020/2021 die Schule. Das Schuljahr endete danach am 31.08.2021. Im Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld gab der Kläger an, das Kind sei seit 01.07.2021 angestellt. Er legte daneben ein auf den 30.04.2021 datiertes Abschlusszeugnis seines Kindes vor.
Das FG entschied, dass der Kläger ab Mai 2021 keinen Anspruch auf Kindergeld mehr hatte. Es sei davon auszugehen, dass seine Tochter ihre Berufsausbildung bereits mit dem Erhalt des Abschlusszeugnisses vom 30.04.2021 abgeschlossen hat und demzufolge für die hier streitigen Monate Mai bis August 2021 kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand. Der von der Tochter des Klägers erworbene Abschluss sei mit dem Abschluss an einer inländischen Berufsschule vergleichbar, der auf dem Berufsausbildungsabschluss basiert. Dies hat laut FG zur Folge, dass die Berufsausbildung der Tochter am 30.04.2021 beendet war.
Zwar habe der Kläger Schulbescheinigungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass seine Tochter bis zum 31.08.2021 Schülerin gewesen sei. Doch diese Bescheinigungen seien nicht mit Schulbescheinigungen inländischer allgemeinbildender Schulen vergleichbar. Das Schulabschlusszeugnis vom 30.04.2021 enthalte neben allgemeinbildenden Fächern auch eine Reihe spezifischer Fächer, die dafür sprächen, dass der Schulbesuch der Tochter des Klägers schwerpunktmäßig ihrer Berufsausbildung galt.
Dies ergebe sich auch aus dem Schulabschlusszeugnis selbst. Darin heiße es, dass die Tochter das "Berufstechnikum abgeschlossen" hat. Kennzeichnend für diese Art der Ausbildung sei, dass neben der Schulausbildung, die die Möglichkeit zur Erlangung der Hochschulreife bietet, eine Berufsausbildung stattfindet. Dies erkläre die von der Tochter belegten Fächer, die dem Speditions- und Transportwesen zuzuordnen seien und offenbar ihrer Berufsausbildung, die wohl mit der Ausbildung einer Speditionskauffrau in Deutschland vergleichbar sein dürfte, dienten.
Der Kläger habe dies bestätigt, indem er angegeben hat, dass seine Tochter den Berufsabschluss erworben habe und seit dem 01.07.2021 "laufend" und "40 h/W" als "Koordinator der Speditionsaufträge" arbeite.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 15.06.2023, 9 K 546/22