24.01.2024
Bedarfe für Unterkunft für Ein-Personen-Haushalte: Konzept der Stadt Leipzig im Grundsatz bestätigt
Der 10. Senat und der 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) haben in unterschiedlichen Verfahren über die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen in der Stadt Leipzig entschieden und das Leipziger Konzept für diesbezügliche Bedarfe für Ein-Personenhaushalte im Wesentlichen bestätigt.
Gegenstand der Prüfung waren die inzwischen durch teilweise geänderte Folgekonzepte abgelösten so genannten KdU-Richtlinien von 2014 (10. Senat) und 2018 (4. Senat), die auf den vom Stadtrat der Stadt Leipzig beschlossenen Konzepten beruhten.
Während die Rechtsprechung des Sozialgerichts Leipzig uneinheitlich war und einige Kammern die Richtlinien für nicht schlüssig im Sinne Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hielten und daher nicht anwandten, hat das LSG Sachsen nunmehr entschieden, dass die Konzepte dem Grunde nach schlüssig sind und im Einzelnen festgestellte Mängel durch rechnerische Korrekturen und Preisanpassungen behoben werden können. Auch das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung sei nicht zu beanstanden.
Um anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung vollständig einzuhalten, sei die Berücksichtigung eines Konfidenzintervalls erforderlich. Dieser Mangel habe durch Neubestimmung der angemessenen Nettokaltmiete unter Berücksichtigung des Konfidenzintervalls beseitigt werden können.
Hinsichtlich der KdU-Richtlinie 2018 war laut LSG nicht hinreichend aktuelles Datenmaterial verwendet worden. Insbesondere die erkennbare Preisentwicklung zwischen Erhebungszeitpunkt und Anwendungszeitraum des Konzeptes hätte eine Aktualisierung erforderlich gemacht. Auch insoweit habe das Konzept unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes für die Jahre 2016 und 2017 fortgeschrieben werden können. Dasselbe gelte für die zu niedrig angesetzten Werte für kalte Betriebskosten.
Für die KdU-Richtlinie 2014 sei die Fortschreibung ab 01.01.2017 nachzuholen, die sich sowohl hinsichtlich der Nettokaltmiete als auch der kalten Betriebskosten an den zwischenzeitlich erhobenen Daten und nicht am Verbraucherpreisindex zu orientieren hatte. Nach Korrektur durch das Sächsische LSG ergäben sich für Ein-Personen-Haushalte in Leipzig folgende Werte:
Zeitraum: 12/2014 bis 12/2016 – Nettokaltmiete pro Quadratmeter: 4,72 Euro – Betriebskosten pro Quadratmeter: 1,3902 Euro – Summe (ohne Heizkosten): 6,1102 Euro
Zeitraum: 1/2017 bis 12/2017 – Nettokaltmiete pro Quadratmeter: 4,8921 Euro – Betriebskosten pro Quadratmeter: 1,4244 Euro – Summe (ohne Heizkosten): 6,3165 Euro
Zeitraum: 4/2018 bis 3/2019 – Nettokaltmiete pro Quadratmeter: 4,99 Euro – Betriebskosten pro Quadratmeter: 1,46 Euro – Summe (ohne Heizkosten): 6,45 Euro
Die Senate haben die Revision jeweils nicht zugelassen.
Landessozialgericht Sachsen, PM vom Januar 2024