24.01.2024
Kokain: Strafe auch bei Kleinstmengen
Auch wer lediglich wenig Kokain mit sich führt, muss damit rechnen, bestraft zu werden. Dies zeigt ein vom Amtsgericht (AG) München entschiedener Fall. Es verurteilte einen 23-Jährigen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Der nicht vorbestrafte Mann hatte 0,13 Gramm Kokaingemisch mit sich geführt.
Ein Absehen von Strafe gemäß § 29 Absatz 5 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kam laut AG München nicht in Betracht. Zwar habe es sich um eine geringe Menge an Betäubungsmittel gehandelt und dieses sei mangels anderweitiger Ermittlungsergebnisse nur zum Eigenkonsum besessen worden. Auch sei der Täter nach eigener Aussage erstmals mit erlaubnispflichtigen Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen ist. Allerdings sei es Intention des Gesetzgebers, den Gebrauch von erlaubnispflichtigen Betäubungsmitteln gerade unter dem Aspekt der Fremdgefährdung auch im Fall des reinen Eigenbesitzes zu unterbinden und so den Drogenmissbrauch effektiv zu bekämpfen, so das AG.
Dieser Aspekt verdiene hier besonderes Gewicht, da es sich bei dem hier fraglichen Betäubungsmittel Kokain bei einem Wirkstoffgehalt von 40 Prozent KokainHCl um eine Droge mit besonderer Gefährlichkeit handele. Insoweit könnten die nachweislich besonders gravierenden gesundheitlichen Folgen des Kokainkonsums sowie die in Vergleich zu anderen Drogen überdurchschnittlich hohe Suchtgefahr und Rückfallquote tragende Gründe dafür sein, nicht von einer Bestrafung nach § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG abzusehen.
Die seitens der Verteidigung beantragte Verwarnung unter Strafvorbehalt gemäß § 59 Strafgesetzbuch schloss das Gericht ebenso aus. Eine solche komme nicht in Betracht, wenn sie bei Betrachtung der Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert werden könnte. Auch wenn der Umstand, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt, bei Eigenkonsum nicht strafschärfend herangezogen werden könne, wäre es nach Ansicht des AG München schlicht nicht hinnehmbar, wenn die Staatsgewalt durch ein Absehen von der Strafe den Eindruck vermitteln würde, dass "einmal kein Mal" sei.
Im Rahmen einer effektiven Bekämpfung des Handels mit harten Drogen sei es nicht nur erforderlich, gegen die Händler vorzugehen, sondern auch deren Abnehmern zu verdeutlichen, dass es sich hierbei um kein Bagatelldelikt handelt und diese durch die Verhängung einer Geldstrafe vom zukünftigen Drogenerwerb abzuschrecken.
Amtsgericht München, Urteil vom 05.10.2023, 1125 Cs 366 Js 138430/2, nicht rechtskräftig