23.01.2024
Nachhaltiger Ankauf notleidender Darlehensforderungen: Nicht ohne Weiteres originär gewerbliche Tätigkeit
Bei einem Forderungskäufer kommt es zur Beurteilung der Frage der Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit nicht auf die Verwertungs-, sondern auf die Beschaffungsseite an. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Bestätigung seiner Rechtsprechung entschieden.
Der nachhaltige Ankauf notleidender Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten begründe nicht ohne Weiteres die Annahme einer originär gewerblichen Tätigkeit des Forderungskäufers. Ob die Tätigkeit eines Forderungskäufers die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschreitet, ist laut BFH im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
Weiter bestätigt der BFH seine Rechtsprechung dahingehend, dass § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Absatz 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2023, IV R 10/21