18.01.2024
Steuererklärung für 2023: Was Bürger beachten sollten
Für Bürger, die nicht steuerlich beraten werden, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 am 02.09.2024. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.
Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, habe für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit. Dies seien in der Regel Personen, die neben Arbeitslohn (in den Lohnsteuerklassen I oder IV) keine weiteren Einkünfte hatten und auch keine Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Kurzarbeiter- oder Elterngeld) erhalten haben. In Zweifelsfällen helfe das Finanzamt bei Fragen, ob die Steuererklärung abgegeben werden muss oder ob dies freiwillig auf Antrag gemacht werden kann.
Sodann nimmt das LfSt zu Regelungen Stellung, die sich in der Steuererklärung für 2023 steuermindernd auswirken.
So betrage der Grundfreibetrag für das Jahr 2023 10.908 Euro. Ab 2024 werde er auf 11.604 Euro erhöht. Für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner verdoppele sich der jeweilige Betrag. Erst wenn Einkünfte diesen Betrag überschreiten, falle Einkommensteuer an.
Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag sei von bisher 16.956 Euro wurde für 2023 auf 17.543 Euro angehoben worden und steige ab 2024 weiter auf 18.130 Euro (35.086 Euro beziehungsweise 36.260 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner). Erst wenn die Einkommensteuer diesen Betrag übersteigt, werde Solidaritätszuschlag erhoben.
Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen betrage für das Jahr 2023 10.908 Euro und werde ab 2024 auf 11.604 Euro erhöht.
Der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf betrage 2023 8.952 Euro (4.476 Euro bei einem Elternteil). Dieser sei zum 01.01.2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro (4.656 Euro bei einem Elternteil) erhöht worden. Das Finanzamt prüfe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob der Anspruch auf Kindergeld (pro Kind 250 Euro) oder der Abzug der Freibeträge im Einzelfall günstiger ist, und berücksichtige automatisch die günstigere Variante.
Der so genannte Ausbildungsfreibetrag wurde laut LfSt ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Dieser werde gewährt, wenn sich ein volljähriges Kind in 2023 in Berufsausbildung befand und auswärtig untergebracht war.
Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sei ab 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben worden.
Wurden 2023 Einkünfte aus angelegtem Kapital erzielt, so müssten nur die Erträge, die über 1.000 Euro pro Person lagen, versteuert werden. Bis zur Höhe des so genannten Sparer-Pauschbetrags (für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner sind dies 2.000 Euro) fielen – sofern entsprechende Freistellungsaufträge bei den Finanzdienstleistern erteilt wurden – keine Steuern an. Sollte versäumt worden sein, Freistellungsaufträge in ausreichender Höhe zu stellen, könne die zu viel gezahlte Steuer auf die Kapitalerträge mit der Anlage "KAP" im Rahmen der Einkommensteuererklärung rückwirkend erstattet werden.
Der zu versteuernde Arbeitslohn des Jahres 2023 werde vom Finanzamt automatisch um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro für beruflich bedingte Kosten reduziert, wenn keine höheren tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden.
Erwerbstätige, die den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben, können laut LfSt wahlweise die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers oder ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro steuerlich geltend machen. Die Jahrespauschale ermäßige sich für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel und sei personenbezogen anzuwenden.
Wer zu Hause arbeitet, aber über kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer verfügt, könne hierfür eine Pauschale von sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro jährlich (dies entspricht 210 Arbeitstagen) steuerlich geltend machen. Gleiches gelte, wenn zwar ein Arbeitszimmer vorhanden ist, dieses jedoch nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die Tagespauschale werde für jeden Kalendertag gewährt, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Zudem könne an einem Tag neben beruflich veranlassten Reisekosten auch die Tagesauschale geltend gemacht werden, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Tag trotz der Dienstreise überwiegend, also zu mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit, in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, könne die Tagesauschale nun auch für Tage geltend gemacht werden, an denen eine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Dies betreffe zum Beispiel Lehrer, denen in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Werden Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Büromöbel, nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 Prozent) beruflich genutzt, könnten die gesamten Anschaffungsosten steuerlich geltend gemacht werden. Bei teilweise auch privater Nutzung könnten die Kosten gegebenenfalls aufgeteilt werden, wenn der berufliche Nutzungsanteil feststeht und nicht von untergeordneter Bedeutung (weniger als zehn Prozent) ist. Betragen die Anschaffungskosten des Arbeitsmittels ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 800 Euro, könnten sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Ansonsten seien die Anschaffungskosten ab dem Monat der Anschaffung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Aufwendungen für die Altersvorsorge würden nun schon ab 2023 (statt wie ursprünglich geplant ab 2025) in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt.
Bei Vermietungseinkünften könne für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, eine Absetzung für Abnutzung in Höhe von drei Prozent (bisher zwei Prozent) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Maßgeblich für die Fertigstellung sei die Bewohnbarkeit nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten.
Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen sei unter neuen Voraussetzungen verlängert worden, so das LfSt. Es würden auch solche Mietwohnungen begünstigt, die aufgrund eines in den Jahren 2023 bis 2026 gestellten Bauantrags hergestellt werden. Die Anschaffung einer neuen Mietwohnung sei dann begünstigt, wenn diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben wird. Innerhalb von vier Jahren könnten neben der regulären Abschreibung jährlich fünf Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Die Sonderabschreibung werde nach der Neuregelung aber insbesondere an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt ("Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse).
Wurden in 2023 Reparatur- oder Renovierungsarbeiten am oder im eigenen Haushalt durchgeführt, könnten diese Handwerkerkosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden: 20 Prozent der gezahlten Arbeits-, Fahrt- und Gerätekosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr wirkten sich direkt steuermindernd aus.
Auch der Arbeitslohn haushaltsnaher Dienstleistungen, wie zum Beispiel einer Haushalts- und Pflegekraft, einer privaten Kinderbetreuung und einer Gartenhilfe oder eines Mülltonnenreinigungsdienstes, könne mit 20 Prozent, maximal bis zu 4.000 Euro pro Jahr steuermindernd in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Die bisher vorgesehenen Regelungen zur Besteuerung der für die hohen Energiekosten gezahlten Dezember-Soforthilfe (Verzicht auf die im Dezember 2022 fällige Voraus- oder Abschlagszahlung für Gas oder Fernwärme) seien wieder gestrichen worden. Insoweit entfalle also die Steuererklärungspflicht.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 12.01.2024