15.01.2024
Preise im Online-Handel: Müssen auch die Nebenkosten enthalten
Onlinehändler müssen eine Bearbeitungspauschale für kleinpreisige Produkte mit in die genannten Preise einrechnen. Das hat das Landgericht (LG) Hannover auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Das Unternehmen "staubsaugerservice.de" verkauft Staubsauger, Ersatzteile und Zubehör. Es hatte unter anderem Filtertüten zum Preis von 14,90 Euro angeboten. Der tatsächlich zu zahlende Preis betrug jedoch 18,85 Euro. Zum angezeigten Preis kam noch eine Bearbeitungspauschale von 3,95 Euro dazu. Dieser Betrag wurde erst nach der Produktauswahl im Warenkorb als zusätzlicher Posten unter der Bezeichnung "Kleinstmengenaufschlag" ausgewiesen.
Auf der Produktseite erfuhren Kunden nur dann vom Aufschlag, wenn sie mit der Maus auf den neben dem Preis befindlichen Sternchenhinweis klickten. Das führte auf eine Unterseite, die darüber informierte, dass bei einem Warenwert unter 29 Euro eine Bearbeitungspauschale von 3,95 Euro oder – bei einem Warenwert unter elf Euro – von sogar neun Euro anfallen kann.
Das LG Hannover entschied, dass die separate Berechnung der Bearbeitungspauschale einen Preisvergleich unzulässig erschwert und gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Die Verordnung schreibe vor, dass der Gesamtpreis neben der Mehrwertsteuer auch alle sonstigen Preisbestandteile enthalten muss, die beim Kauf des Artikels zwangsläufig anfallen. Darunter falle auch die geforderte Bearbeitungspauschale. Um die genannten Filtertüten einzeln zu kaufen, sei zwingend die Pauschale zu zahlen. Der Gesamtpreis hätte daher mit 18,85 Euro angegeben werden müssen.
Dass die Pauschale beim Kauf weiterer Artikel wieder entfällt, stellt nach Ansicht des Gerichts lediglich eine Art Mengenrabatt dar. Das folge auch aus der Bezeichnung "Kleinstmengenaufschlag" im Warenkorb.
Bei der Bearbeitungspauschale handele es sich nicht um Versand- oder Lieferkosten, die ausnahmsweise nicht im Gesamtpreis anzugeben sind, sondern mit einem Sternchenverweis gekennzeichnet werden können, stellten die Richter außerdem klar. Es handele sich vielmehr um Material- und Personalkosten, die im Rahmen der Preiskalkulation berücksichtigt werden und als sonstiger Preisbestandteil im Gesamtpreis enthalten sein müssen.
Selbst das beklagte Unternehmen unterscheide strikt zwischen Versandkosten und der Bearbeitungspauschale. Auf der Internetseite hatte es mit einer kostenlosen 24-Stunden-Lieferung geworben. Wäre die Pauschale den Lieferkosten zuzuordnen, wäre diese Werbung irreführend.
Landgericht Hannover, Urteil vom 10.07.2023, 13 O 164/22, nicht rechtkräftig