09.01.2024
Krankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel mit Berberin: Unterlassungsanspruch anerkannt
Nach Angaben der Wettbewerbszentrale hat ein beim Landgericht Heilbronn von ihr geführtes Unterlassungsklageverfahren mit einem Anerkenntnisurteil geendet. Danach sei es der Beklagten fortan untersagt, für das Lebensmittel "Berberin" mit der Angabe zu werben, dass Hildegard von Bingen dieses bereits im 12. Jahrhundert zur Behandlung einer Vielzahl von Leiden genutzt habe.
Konkret ging es um eine als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebrachte Berberin-Kapsel. In der Werbung war laut Wettbewerbszentrale unter Verweis auf eine angebliche Nutzung durch Hildegard von Bingen im 12. Jahrhundert suggeriert worden, dass Berberin zu der Behandlung einer Vielzahl von Leiden geeignet sei.
Hierin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 3, Absatz 4 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung, wonach werbliche Informationen über ein Lebensmittel diesem grundsätzlich keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben dürfen.
Nachdem die Beklagte vorgerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, hatte die Wettbewerbszentrale ihren Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte habe diesen Anspruch anerkannt, woraufhin das Gericht ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erlassen habe.
Wettbewerbszentrale, PM vom 02.01.2024 zu Landgericht Heilbronn, Urteil vom 21.11.2023, 21 O 54/23 KfH