09.01.2024
Bauernproteste: Polizei scheitert mit Beschwerde
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat im Zusammenhang mit den Bauernprotesten einem Bauernverband Recht gegeben, der sich gegen eine polizeiliche Versammlungsauflage gewandt hatte. Die Polizei habe nicht ausreichend dargelegt, dass es durch die an Autobahnauffahrten geplanten Versammlungen zu einer massiven Behinderung des Verkehrsflusses kommen werde, so das OVG in dem Eilverfahren.
Ein Bauernverband hatte beim Polizeipräsidium Brandenburg für den 08.01.2024 in der Zeit von 8.00 Uhr bis maximal 15.00 Uhr Versammlungen auf den Autobahnzu- und -abfahrten an sechs Anschlussstellen der Bundesautobahnen 11 und 20 mit jeweils vier bis fünf Traktoren und fünf bis zehn Teilnehmern angemeldet. Die Polizei hatte die Versammlungen mit Auflagen auf den Bereich der Autobahnauffahrten beschränkt, die Anzahl der Traktoren auf je maximal zwei begrenzt, die Durchfahrtsmöglichkeiten für Einsatzfahrzeuge gesichert und aufgegeben, die Auffahrten alle 30 Minuten für jeweils 30 Minuten freizugeben.
Dem allein gegen die letztgenannte Auflage gerichteten Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 05.01.2024 stattgegeben. Die strengen Voraussetzungen für die Beschränkung einer den Schutz der Versammlungsfreiheit genießenden Versammlung seien hinsichtlich dieser Auflage mit den durch die Polizei vorgetragenen Erwägungen nicht erfüllt. Die Polizei habe nicht ausreichend dargelegt, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die von ihr prognostizierten Gefahren für das Durchkommen von Einsatz- und Rettungskräften sowie die Sicherheit und Leichtigkeit der sonstigen Verkehrsteilnehmenden bestehe.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Polizeipräsidiums zurückgewiesen. Auch mit der Beschwerdebegründung habe die Polizei die angenommenen Gefahren nicht hinreichend konkretisiert. Angesichts der Vorgaben durch die nicht angegriffenen Auflagen und der Möglichkeit für Verkehrsteilnehmende, auf andere Straßen auszuweichen, sei nicht belegt, dass es zu einem im Hinblick auf die Bedeutung der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit nicht mehr hinnehmbaren Erliegen oder einer massiven Behinderung des Verkehrsflusses komme.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2024, OVG 1 S 3/24, unanfechtbar