08.01.2024
Pauschalreise. Vielfach-Reservierung von Poolliegen als Mangel
Eine Pauschalreise kann auch dann mangelhaft sein, wenn der Reiseveranstalter in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste Poolliegen – etwa mittels eines Handtuchs – längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen. Dies hat das Amtsgericht (AG) Hannover entschieden.
Der Kläger buchte für sich und seine Familie für insgesamt 5.260 Euro eine Pauschalreise nach Rhodos. Das gebuchte Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen. Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Tatsächlich reservierten Badegäste Poolliegen aber auch länger mit ihren Handtüchern. Leitung und Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen. Der Kläger und seine Familie hingegen hielten sich an die vorgegebenen Verhaltensregeln. Der Kläger rügte mehrfach, dass ihm und seiner Familie deswegen keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten. Darin sah der Kläger einen Reisemangel und forderte von der Beklagten einen Teil des Reisepreises (798 Euro) zurück.
Die Beklagte meinte, dass es sich um ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool gehandelt habe, nicht aber um einen Reisemangel.
Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger 322,77 Euro zugesprochen. Zwar sei der Reiseveranstalter nicht gehalten, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müsse die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stünden zwar genug Liegen zur Verfügung, seien diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entferne oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviere. Dies sei unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten seien, auf die sich kein Reisender einlassen müsse.
Das AG ist im Streitfall aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass es dem Kläger und seiner Familie mit Ausnahme des letzten Tages nicht möglich gewesen sei, nach dem Frühstück Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder belegt, durch Handtücher anderer Badegäste "reserviert" oder aber defekt gewesen seien. Das Gericht hat insoweit eine Reisepreisminderung von 15 Prozent des Tagesreisepreises der ab der erstmaligen Rüge des Klägers betroffenen Tage angenommen.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 20.12.2023, 553 C 5141/23