05.01.2024
Steuern: Höhere Freibeträge
Seit 01.01.2024 gilt der zweite Schritt beim Inflationsausgleichsgesetz: Die Bürger würden nun bei der Lohn- und Einkommensteuer um weitere 15 Milliarden Euro entlastet, so das Bundesfinanzministerium (BMF).
Der steuerliche Grundfreibetrag sorge dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wurde er laut BMF um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. In 2024 werde er erneut angehoben, um 696 Euro auf 11.604 Euro.
Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) sei zum Januar 2023 auf 8.952 Euro angehoben worden und werde in 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, werde ebenfalls angehoben.
Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, werde der Einkommensteuertarif weiter an die Inflation angepasst. Das bedeutet laut BMF: Löhne und Gehälter würden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.
Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent greife ab einem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag von nunmehr 11.604 Euro (nach 10.908 Euro in 2023). Mit jedem zusätzlich verdienten Einkommenseuro steige der Steuertarif gemäß dem linear-progressiven Tarif bis auf 42 Prozent an. Der Beginn des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent sei für 2023 von 58.597 Euro auf 62.810 Euro angehoben worden, ab 2024 werde er erst ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben. Der so genannte Reichensteuersatz von 45 Prozent gilt laut BMF unverändert ab einem Einkommen von 277.826 Euro.
Seit Anfang 2021 sei der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von 16.956 Euro sei im Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro angehoben worden. 2024 steige sie weiter auf 18.130 Euro.
Bundesfinanzministerium, PM vom02.01.2024