05.01.2024
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge: Verurteilung ist rechtskräftig
Die Verurteilung zweier Angeklagter wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts (LG) Aachen bestätigt hat.
Das LG hatte den Angeklagten S. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T. hatte es wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Zudem hat es beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und jeweils eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren verhängt. Schließlich hat es hinsichtlich des Angeklagten T. eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Nach den Urteilsfeststellungen führten die Angeklagten ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch) auf einer kurvenreichen Strecke in der Eifel durch. Im Zuge der Rennteilnahme kollidierte der Angeklagte S. bei einem Überholmanöver mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs. Infolge der durch den Unfall verursachten Verletzungen verstarb einer der drei Fahrzeuginsassen des Kollisionsfahrzeugs. Die beiden weiteren Fahrzeuginsassen wurden erheblich verletzt.
Der BGH hat die Revision des Angeklagten S. verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Hinsichtlich des Angeklagten T. hat der BGH das Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt. Die weiter gehende Revision des Angeklagten T. hatte keinen Erfolg.
Das Urteil ist damit hinsichtlich beider Angeklagter rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, 4 StR 460/22