04.01.2024
Höhe der Aussetzungszinsen: Ist verfassungsgemäß
Die Höhe der Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 Abgabenordnung (AO) von monatlich 0,5 Prozent ist verfassungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Die Entstehung von Aussetzungszinsen beruhe grundsätzlich auf einem Antrag der Steuerpflichtigen oder werde jedenfalls bewusst in Kauf genommen.
Das Bundesverfassungsgericht habe seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe bei der so genannten Vollverzinsung nach § 233a AO auf diese beschränkt. Die Unvereinbarkeitserklärung erstrecke sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2012 bis 2015 gewerbliche Einkünfte. Wegen formeller Buchführungsmängel wurden die erklärten Umsätze zunächst jeweils um 50.000 Euro erhöht. Der Kläger legte gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2012 und 2013 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt gewährte die Aussetzung der Vollziehung am 22.11.2017 vom Fälligkeitstag an (18.12.2017) in Höhe von jeweils 9.500 Euro. Auch gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide 2014 und 2015 legte der Kläger Einspruch ein und beantragte deren Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt gewährte diese am 05.06.2019 vom Fälligkeitstag an (24.06.2019) in Höhe von 9.831,17 Euro (2014) und 9.819,20 Euro (2015). Die Aussetzung der Vollziehung war jeweils befristet bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Das Finanzamt wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 31.05.2019 (für 2012 und 2013) und vom 31.05.2021 (für 2014 und 2015) als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Diese hatte teilweise Erfolg. Die Zuschätzungen wurden jeweils um 20.000 Euro für 2012 und 2013 sowie um 25.000 Euro für 2014 und 2015 gemindert und die Umsatzsteuerfestsetzungen 2012 bis 2015 entsprechend geändert. Sodann setzte das beklagte Finanzamt Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer 2012 bis 2015 fest. Hiergegen erhob der Kläger Klage.
Das FG wies die Klage ab. Das Finanzamt habe die Aussetzungszinsen nach Maßgabe der §§ 237, 238 AO zutreffend festgesetzt.
Zu Recht gehe das Finanzamt von einem Beginn des Zinslaufs für die Umsatzsteuer für 2012 und 2013 am 18.12.2017 und für die Umsatzsteuer für 2014 und 2015 am 24.06.2019 aus. Sei nämlich – wie hier – die Vollziehung erst nach dem Eingang des Rechtsbehelfs ausgesetzt worden, beginne die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginne. Da das Finanzamt die Vollziehung rückwirkend ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der Umsatzsteuer ausgesetzt habe, seien die in den Bescheiden vom 13.11.2017 beziehungsweise 20.05.2019 genannten Fälligkeitstermine mit dem 18.12.2017 (Umsatzsteuer für 2012 und 2013) sowie den 24.06.2019 (Umsatzsteuer für 2014 und 2015) für den Beginn des Zinslaufs maßgeblich.
Der Zinslauf ende für die Umsatzsteuer 2012 und 2013 am 03.07.2019 und für die Umsatzsteuer 2014 und 2015 am 05.07.2021. Maßgeblich für die Entstehung des Zinsanspruchs im Sinne des § 237 Absatz 1 AO sei nicht der tatsächliche Vollzug des entsprechenden Bescheides, sondern die Tatsache, dass hinsichtlich des geschuldeten Steuerbetrages Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde (so genannte Tatbestandswirkung der Aussetzung der Vollziehung).
Nach den Verfügungen vom 22.11.2017 und 05.06.2019 endete die gewährte Aussetzung der Vollziehung jeweils einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Da die Einspruchsentscheidungen am 31.05.2019 (Umsatzsteuer für 2012 und 2013) und 31.05.2021 (Umsatzsteuer für 2014 und 2015) ergangen seien, würden diese nach der Dreitagesfiktion nach § 122 Absatz 2 Nr. 1 AO am 03.06.2019 beziehungsweise am 03.06.2021 als bekanntgegeben gelten. Die Aussetzung der Vollziehung ende damit jeweils einen Monat später am 03.07.2019 beziehungsweise 05.07.2021. Dass das Finanzamt das Ende der Aussetzung der Vollziehung für die Umsatzsteuer 2014 und 2015 bereits am 07.06.2021 als beendet ansehe, verkürze den Zinszeitraum. Dies wirke sich im vorliegenden Verfahren aber zugunsten des Klägers aus, da der Zinszeitraum dadurch um einen Monat vermindert werde.
Auch die Zinsberechnung mit 18 beziehungsweise 23 vollen Zinsmonaten, der jeweils ermittelte zu verzinsende Betrag und die Anwendung des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO ließ das FG unbeanstandet. Insbesondere sei die monatliche Zinshöhe der Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent verfassungsgemäß. Das BVerfG habe seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe ausdrücklich auf die so genannte Vollverzinsung nach § 233a AO beschränkt und eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf andere Verzinsungstatbestände – vorliegend 237 AO – ausdrücklich abgelehnt.
Im Gegensatz zur Vollverzinsung sei den anderen Verzinsungstatbeständen der AO nicht nur gemeinsam, dass sie lediglich Verzinsungen für bestimmte, konkret umschriebene Liquiditätsvorteile der Steuerpflichtigen vorsehen und eine Verzinsung in der Regel erst nach Fälligkeit erfolge, sondern vor allem auch, dass die Verwirklichung des Zinstatbestands und damit die Entstehung von Zinsen grundsätzlich auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen sei oder jedenfalls von ihnen bewusst in Kauf genommen werde. Steuerpflichtige hätten daher – anders als bei der Vollverzinsung – grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Absatz 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen.
Der Zinsanspruch sei auch nicht verwirkt. Die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, die vorliegend in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität des Streitfalles gestanden habe, sei kein Grund, eine Verwirkung des Zinsanspruchs anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige so wie vorliegend durch die spätere Zahlung der geschuldeten Steuern tatsächlich einen Zinsvorteil erlange.
Das FG hat die Revision im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 9/23 anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen zugelassen.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023, 1 K 180/22