03.01.2024
Umsatzsteuerpflicht für Schulen und Kitas: Nordrhein-Westfalen sieht unbürokratische Lösung vor
Aufgrund zwingender EU-rechtlicher Vorgaben muss die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland mit Blick auf faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft neu geregelt werden. Dies sorgte vielfach für Nachfragen, ob künftig beispielsweise auch der Kuchenverkauf an Schulen in Nordrhein-Westfalen besteuert werden muss. Hier hat Nordrhein-Westfalens Finanzminister Marcus Optendrenk Entwarnung gegeben. Nach Gesprächen mit verschiedenen Interessenvertretern der Schulträger über die umsatzsteuerliche Beurteilung von Schulveranstaltungen seien Lösungen für einen sachgerechten Umgang mit der Thematik entwickelt worden.
Danach gelte: Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen beziehungsweise Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen sei auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Dies sei der Fall, wenn diese nach außen zum Beispiel auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien auftritt und insoweit neben der Schule als selbstständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen ist. Eine solche unbürokratische und einfache Handhabe habe insbesondere im Interesse der Schulen und Schulträger gelegen, nachdem verschärfte gesetzliche Vorgaben für die Besteuerung der öffentlichen Hand im gesamten Bundesgebiet spätestens ab 2025 flächendeckend gelten.
Für den Kuchenverkauf im Rahmen von Schulfesten falle somit in aller Regel keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig wird und damit nicht als Unternehmer anzusehen ist. Diese Regel gelte auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterlägen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer. Damit ändere sich an Schulen nichts an der bestehenden Praxis.
Die Regelung gilt laut Finanzministerium auch für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen.
Ausnahmen gölten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig, zum Beispiel wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entstehe auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.
Hintergrund: In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wurde vom Bundesgesetzgeber im Jahr 2015 der neue § 2b in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die mit einer optionalen fünfjährigen Übergangsfrist versehene Regelung sollte ursprünglich ab 01.01.2021 in Kraft treten. Diese Übergangsfrist wurde mehrfach verlängert, um den Betroffenen mehr Zeit für eine Umsetzung der Änderung zu gewähren.
Ab 2025 sei nun auch die öffentliche Hand grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gebe es Ausnahmen bei bestimmten nicht im Wettbewerb stehenden Aufgaben, etwa bei der Ausstellung von Personalausweisen.
Landesregierung Nordrhein-Westfalen, PM vom 28.12.2023