03.01.2024
Steuerliche Identifikationsnummer: Ermittlung für elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen
Mit einem aktuellen Schreiben regelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer im Sinne des § 139 Abgabenordnung für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen nach § 32b Absatz 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 sei die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen worden. Gemäß § 32b Absatz 3 Satz 1 EStG gelte § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG für die Datenübermittlung der Sozialleistungsträger entsprechend. Demnach sei für die Datenübermittlung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ausschließlich die steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben und die Verwendung der eTIN nicht mehr zulässig.
Den Sozialleistungsträgern stehe das maschinelle Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung, um die steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers zu erfragen (§ 32b Absatz 3 EStG in Verbindung mit § 22a Absatz 2 EStG). Das BZSt überprüfe die angegebenen Informationen und gleiche diese mit bereits vorhandenen Daten ab. Bei der Datenübermittlung ist daher laut BMF darauf zu achten, dass die gelieferten Daten mit den Daten der Meldebehörden übereinstimmen. Sollte der betroffenen Person noch keine Identifikationsnummer durch das BZSt zugeteilt worden sein, werde eine steuerliche Identifikationsnummer vergeben und dem Sozialleistungsträger übermittelt.
Hat der Leistungsempfänger trotz Aufforderung seine steuerliche Identifikationsnummer nicht mitgeteilt, habe der Sozialleistungsträger zwingend das maschinelle Anfrageverfahren zu nutzen. Papierbescheinigungen seien nicht allein deshalb zulässig, weil der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und/oder des Geburtsdatums nicht nachkommt, betont das Bundesfinanzministerium.
Für den Veranlagungszeitraum 2023 hätten die Sozialleistungsträger die Mitteilung über die Lohnersatzleistungen (LER-Mitteilungen) ausnahmsweise in Papierform zu übermitteln, soweit trotz Nutzung des maschinellen Anfrageverfahrens eine Übermittlung mit der durch das BZSt mitgeteilten steuerlichen Identifikationsnummer ausnahmsweise (technisch) nicht möglich ist.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.12.2023, IV C 5 - S 2295/21/10001 :001