20.12.2023
Drei-Tages-Zeitraum: Kann sich verschieben
Der Drei-Tages-Zeitraum gemäß § 122 Absatz 2a Abgabenordnung (AO) verschiebt sich nach § 108 Absatz 3 AO auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wenn der Zeitraum regulär an einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend endet. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Zudem hat das Gericht sich zu der Frage geäußert, inwieweit bei der Kostenfestsetzung in Kindergeldsachen nach § 77 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Bemessung der Gebühren eines im Einspruchsverfahren tätigen Rechtsanwalts ein Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, der nach §§ 23 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 RVG, 52 Absatz 3 Satz 2, Satz 3, 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 GKG auch zukünftige Auswirkungen über den Monat der Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung hinaus umfasst.
Dabei ist das Gericht der Auffassung, dass zukünftige Auswirkungen gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen sind, soweit diese offensichtlich absehbar sind. Im konkreten Streitfall hat das Gericht offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen für sieben Monate über den Monat der Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung hinaus bejaht. Dabei hat es berücksichtigt, dass die beklagte Familienkasse bereits im Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung durch eine Kindergeldverfügung/Kassenanordnung zum Ausdruck gebracht hat, dass eine erneute Prüfung erst nach Ablauf des laufenden Schuljahres des nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG berücksichtigten Kindes geplant war und eine erneute Prüfung auch tatsächlich erst dann stattgefunden hat.
Die vom FG zugelassene Revision ist bislang nicht eingelegt worden.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023, 3 K 3067/23