20.12.2023
Dienstgebäude des Freistaats Bayern: Kreuze dürfen hängen bleiben
Der Freistaat Bayern muss nicht die gemäß dem so genannten Kreuzerlass angebrachten Kreuze in seinen Dienstgebäuden entfernen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Kläger sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasste Weltanschauungsgemeinschaften und wenden sich gegen den 2018 in Kraft getretenen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und dessen Umsetzung. Nach dieser Vorschrift ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen. Ferner empfiehlt § 36 AGO sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, nach dieser Geschäftsordnung zu verfahren. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Klage auf Aufhebung des § 28 AGO sei unzulässig, so das BVerwG (BVerwG 10 C 3.22). Diese Vorschrift sei eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung und verletze deshalb keine Rechte der Kläger. Für die Kläger bestehe effektiver Rechtsschutz gegen die gemäß dem Kreuzerlass angebrachten Kreuze. Ihre hierauf gerichtete Klage im Verfahren BVerwG 10 C 5.22 sei jedoch unbegründet.
Die angebrachten Kreuze stellten zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens dar. Sie verletzen die Kläger jedoch in keiner eigenen von Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz (GG) umfassten Freiheitsgewährleistung. Insbesondere genössen die Kläger als kollektive Grundrechtsträger keinen Konfrontationsschutz gegenüber im Eingangsbereich von Behörden angebrachten Kreuzen.
Auch das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates wird nach Ansicht des BVerwG nicht verletzt. Danach dürfe der Staat zwar nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren. Eine Bevorzugung christlicher Glaubensgemeinschaften habe der Verwaltungsgerichtshof aber für das Revisionsgericht bindend in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht festgestellt, sondern einen Werbeeffekt für diese durch die Anbringung der Kreuze verneint.
Aus dem Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität ergebe sich nichts Weiteres zugunsten der Kläger. Er verlange vom Staat keinen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge im Sinne einer strengen Laizität, sondern verpflichte ihn zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und verbietet ihm die Identifikation mit einem bestimmten Glauben. Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzessymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern durch die Aufhängung von Kreuzen nicht mit christlichen Glaubenssätzen. Schon nach dem Wortlaut der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Regelung des § 28 AGO solle das Kreuz vielmehr Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sein. Seine Anbringung im Eingangsbereich von Behörden stehe der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg.
Das Begehren auf Abgabe einer Empfehlung an die sonstigen Personen des öffentlichen Rechts, die in Befolgung von Artikel 36 AGO angebrachten Kreuze zu entfernen, ist laut BVerwG bereits unzulässig. Ein Anspruch auf Abgabe einer verwaltungsinternen Empfehlung ohne rechtliche Außenwirkung bestehe nicht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19.12.2023, BVerwG 10 C 3.22 und BVerwG 10 C 5.22