15.12.2023
Quarantäne während Urlaubs: Kein Recht auf mehr Urlaub
Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs unter Quarantäne gestellt worden ist, muss den Jahresurlaub nicht auf einen späteren Zeitraum übertragen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Die Quarantäne sei nicht mit einer Krankheit vergleichbar.
Ein Sparkassen-Angestellter wurde wegen Kontakts mit einer positiv auf Corona getesteten Person während seines Urlaubs unter Quarantäne gestellt. Der Arbeitnehmer beantragte bei der Sparkasse, die Urlaubstage auf einen späteren Zeitraum übertragen zu dürfen. Die Sparkasse lehnte dies ab. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) machte der Angestellte geltend, dies verstoße gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie.
Das ArbG bat den EuGH darum, in dem Fall vorab zu entscheiden. Diesem zufolge verlangt das Unionsrecht nicht, dass die Tage bezahlten Jahresurlaubs, an denen der Arbeitnehmer nicht krank ist, sondern aufgrund eines Kontakts mit einer mit einem Virus infizierten Person unter Quarantäne gestellt ist, übertragen werden müssen. Der bezahlte Jahresurlaub bezwecke, dass der Arbeitnehmer sich erholen könne. Dies sei, anders als bei einer Krankheit, auch während einer Quarantäne möglich. Folglich sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.12.2023, C-206/22