14.12.2023
Gescheiterte Bedarfsgemeinschaft: Keine Nullfeststellung bei Erkenntnisausfall
Obliegenheitsverletzungen können in Fällen einer gescheiterten Bedarfsgemeinschaft bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nur zu Lasten dessen gehen, dem die Obliegenheitsverletzung zuzurechnen ist. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Anders als das Landessozialgericht hält das BSG es für nicht gerechtfertigt, bei einer Obliegenheitsverletzung des Ehemanns und Vaters auch gegenüber den Ex-Frau und Kind festzustellen, dass kein Leistungsanspruch besteht. Dies mache bereits der Wortlaut des § 41a Absatz 3 Sätze 3 und 4 Sozialgesetzbuch II (SGB II) deutlich, der an eine im Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung bestehende Bedarfsgemeinschaft anknüpft.
Systematisch könne nach deren Auflösung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die an diese Gemeinschaft geknüpfte Erwartung des "Füreinandereinstehenwollens" weiterhin funktioniert. Ein Leistungsanspruch besteht laut BSG daher in der Höhe, in der vorläufig Leistungen bewilligt waren, wenn nicht, wie hier, höheres Einkommen feststeht. Dieses Ergebnis sei insbesondere mit Blick auf die Rechtsfolgen einer Fiktionswirkung in § 41a Absatz 5 SGB II systemgerecht.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 13.12.2023, 7 AS 24/22 R