12.12.2023
WUNDERBRAEU-Bier: Bezeichnung und Werbung beanstandet
Die Münchner WunderDrinks GmbH darf ihr Bier nicht mehr als WUNDERBRAEU bezeichnen, wenn dies in Zusammenhang mit ihrer auf der Flasche abgedruckten Münchner Adresse geschieht. Auch darf sie weder mit der klimaneutralen Herstellung des Bieres werben noch damit, dass dieses "CO2 positiv" ist. Dies hat das Landgericht (LG) München I entschieden.
Indem das Handelsunternehmen das von ihm vertriebene Bier auf der Flasche als WUNDERBRAEU im Zusammenhang mit seiner Münchner Adresse bezeichne, täusche es die Verbraucher über dessen Herkunft. Denn das Bier werde nicht in München gebraut. Dort befinde sich nur die Verwaltung des Unternehmens.
Zwar möge die Bezeichnung für sich gesehen für die WunderDrinks GmbH als Vertriebsunternehmen zulässig sein und die Angabe auch insgesamt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dennoch aber erwecke die Aufschrift im Zusammenhang den Eindruck, die angegebene Anschrift bezeichne den Herkunftsort des Bieres selbst. Hierin liege eine unzulässige Täuschung der Verbraucher.
Gleiches gelte für die Angaben "CO2 positiv" und "klimaneutrale Herstellung". Denn das Unternehmen habe die Bewertungsmaßstäbe, aufgrund derer es diese Äußerungen treffe, auf den Etiketten der Flaschen nicht hinreichend transparent offengelegt. Der QR-Code auf der Flasche reiche hierfür nicht aus.
Zum einen sei er auf der Flasche nicht direkt neben der umweltbezogenen Werbung abgedruckt. Für die Kunden sei daher nicht ersichtlich, dass die Informationen zur Klimaneutralität über den Code verfügbar seien.
Zum anderen führe der Code auch nur auf die Website des Unternehmens. Dort müsse sich der Kunde dann selbst durchklicken, um an die gewünschten Informationen zu gelangen. Die Informationen auf der Website seien auch nicht ausreichend: genaue Angaben zur berechneten Klimabilanz fehlten ebenso wie die Angabe, in welchem Umfang die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden sollen und in welchem Umfang durch Einsparung.
Landgericht München I, Urteil vom 08.12.2023, 37 O 2041/23, nicht rechtskräftig