05.12.2023
Wassergebührenbescheide der Stadt Kassel: Sind rechtswidrig
Die Erhebung von Wassergebühren auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel aus dem Jahr 2012 war rechtswidrig. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit zwei Urteilen entschieden.
Mehrere Grundstückseigentümer hatten gegen ihre Heranziehung zu Wassergebühren auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung geklagt. Ihre zunächst beim Verwaltungsgericht Kassel erhobenen Klagen hatten sie unter anderem damit begründet, die festgesetzten Wassergebühren beruhten auf einer rechtswidrigen Kalkulation. Insbesondere habe die so genannte Konzessionsabgabe für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege durch die Versorgungsleitungen nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden dürfen.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Klagen gegen die Wassergebührenbescheide an den VGH Hessen zurückverwiesen hatte (9 B 52.18 und 9 C 4.20), musste dieser erneut über die Wassergebührenbescheide der Stadt Kassel verhandeln und entscheiden. Die Richter haben nunmehr die Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung aus dem Jahr 2012 erhobenen Wassergebühren festgestellt.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der VGH ausgeführt, dass der Ansatz der Konzessionsabgabe unter Berücksichtigung der insoweit bindenden Entscheidung des BVerwG zwar nicht aus preisrechtlichen Gründen zu verneinen sei. Die von der Stadt vereinnahmte Konzessionsabgabe habe aber jedenfalls auch auf der Einnahmenseite gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen. Es sei insoweit eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise hinsichtlich der bei der Stadt im Zusammenhang mit der Wasserversorgung stehenden Ein- und Ausgaben geboten.
Da die Stadt Kassel die Einnahmen durch die Konzessionsabgabe im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht gebührenmindernd in Ansatz gebracht habe, liege insoweit ein beachtlicher Fehler vor, der zu einer erheblichen Kostenüberschreitung und zur Unwirksamkeit der Wasserversorgungssatzung führe.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Der VGH hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung ist die Beschwerde möglich, über die das BVerwG zu entscheiden hätte.
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteile vom 30.11.2023, 5 A 1307/17 und 5 A 1290/21, nicht rechtskräftig