31.08.2023
Mieter: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die Verträge mit den Leistungserbringern abgeschlossen und die Kosten mit der Wohnnebenkostenabrechnung auf seine Mieter umgelegt.
Laut BFH reicht es aus, wenn dem Steuerpflichtigen die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zugutekommen. Auch genüge es, wenn sich die erforderlichen (Rechnungs-)Angaben der Leistungserbringer aus den Jahresabrechnungen des Vermieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft beziehungsweise des Verwalters ergeben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20