31.08.2023
Soldat: Personalentwicklungsbewertung aufgehoben
Die neue Personalentwicklungsbewertung für Soldatinnen und Soldaten ist im geltenden Dienstrecht nicht vorgesehen. Das hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) entschieden.
Ein Oberfeldarzt hatte in seiner dienstlichen Beurteilung vom Erstbeurteiler eine durchweg überdurchschnittliche Leistung attestiert bekommen. In der Personalentwicklungsbewertung schrieb der Erstbeurteiler, der Oberfeldarzt habe bereits jetzt die Beförderungsreife für A 16. Der Zweitbeurteiler schloss sich dem zwar uneingeschränkt an, gab dem Oberfeldarzt in der dienstlichen Beurteilung aber die Gesamtnote "D+" (teilweise überdurchschnittlich). In der Personalentwicklungsbewertung führte er abschwächend aus, bei gleichbleibend steigender Leistungskurve sei eine Verwendungsperspektive bis A 16 erkennbar.
In den vorgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hob der Generalinspekteur nur die dienstliche Beurteilung wegen innerer Widersprüche auf. Im gerichtlichen Verfahren machte der Oberfeldarzt geltend, auch die Personalentwicklungsbewertung sei in sich widersprüchlich. Außerdem fehle für dieses neue Beurteilungsinstrument eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Das BVerwG hat dem Antrag des Oberfeldarztes stattgegeben Der neuen Personalentwicklungsbewertung fehle ebenso wie den hergebrachten Regel- und Anlassbeurteilungen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Soldatengesetz. Der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verlange, dass die für die Bestenauslese bei der Vergabe öffentlicher Ämter nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) maßgeblichen Vergleichsinstrumente vom Gesetzgeber bestimmt werden. Er dürfe diese Entscheidung nicht allein dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen.
Die neue Personalentwicklungsbewertung sei allerdings im Gegensatz zur Regel- und Anlassbeurteilung auch in der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) nicht vorgesehen. Sie sei eine Beurteilungsform eigener Art, die teils Elemente der bisherigen Regelbeurteilung übernimmt (Entwicklungsprognose, Verwendungsvorschläge) und teils bislang den Anlassbeurteilungen vorbehaltene Aussagen etwa zur Übernahme als Berufssoldat oder zum Laufbahnwechsel gleichsam auf Vorrat trifft. Eine solche Mischform sei in § 2 Absatz 1 und 2 SLV weder angelegt noch vorgesehen.
Die in den Verwaltungsvorschriften, insbesondere in der Allgemeinen Regelung A-1340/50 enthaltenen Regelungen zur Personalentwicklungsbewertung könnten auch nicht für eine Übergangszeit weiter angewendet werden, unterstreicht das BVerwG. Dafür bestehe keine Notwendigkeit, weil für die Auswahlverfahren nach Artikel 33 Absatz 2 GG, § 3 SG die hergebrachten Instrumente der Regel- und Anlassbeurteilung weiter zur Verfügung stünden. Dementsprechend hat das BVerwG die Personalentwicklungsbewertung des Oberfeldarztes ersatzlos aufgehoben.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.2023, BVerwG 1 WB 64.22