29.08.2023
Schulgeld: Von der Steuer absetzbar
Wer sein Kind in einer Privatschule unterrichten lässt, kann das dafür anfallende Schulgeld jährlich in Höhe von bis zu 30 Prozent, aber maximal 5.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Hierauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hin.
Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um eine private oder eine kirchliche Einrichtung handelt. Absetzbar sei also das Schulgeld für Bildungseinrichtungen wie die Waldorfschule, die Montessorischule oder die freie Schule, ein katholisches Internat oder eine protestantische Förderschule. Das Gleiche gelte für Schulen im europäischen Ausland, ob deutsche Schulen oder einheimische.
Der Besuch der Schule müsse allerdings zu einem allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führen, so die VLH. Das bedeute, dass der Berufs- oder Schulabschluss dem jeweils zuständigen inländischen Schul- oder Kulturministerium, der Zeugnisanerkennungsstelle oder der Kultusministerkonferenz anerkannt werden muss. Dies solle gewährleisten, dass der Abschluss an einer privaten Schule mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbar ist.
Als Sonderausgabe würden bis zu 5.000 Euro im Jahr anerkannt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zählen laut VLH allerdings nicht dazu.
In bestimmten Ausnahmefällen seien die Ausgaben für den Besuch einer Privatschule aber auch als außergewöhnliche Belastung absetzbar, so die VLH. Dies habe der Bundesfinanzhof beispielsweise in einem Fall entschieden, in dem der Besuch einer privaten Schule aus therapeutischen Gründen nötig war. Wenn das Schulgeld als außergewöhnliche Belastung absetzbar sei, bestehe keine Deckelung. Es seien also auch mehr als 5.000 Euro im Jahr absetzbar.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 30.05.2023