28.08.2023
Justizministerium: Muss keinen Informationszugang zu "Cum-Ex"-Ermittlungsverfahren gewähren
Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen muss keinen Informationszugang zu Berichten der Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren zu "Cum-Ex"-Transaktionen der WestLB AG und der Bearbeitung dieser Berichte im Justizministerium gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und die auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gestützte Klage von Gesellschaftern der Warburg Bank abgewiesen.
Das IFG NRW finde auf die Tätigkeit von Behörden der Staatsanwaltschaft keine Anwendung, wenn diese auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig werden, führt das VG aus. Dies sei insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungsverfahren der Fall. Auch das Justizministerium Nordrhein-Westfalen stelle eine (übergeordnete) Behörde der Staatsanwaltschaft dar. Denn nach dem Gerichtsverfassungsgesetz könnten die Justizministerien mit Weisungen inhaltlich auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen.
In dieser Funktion habe das Justizministerium Nordrhein-Westfalen gehandelt, als es die Berichte der Staatsanwaltschaft zu den "Cum-Ex"-Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die mögliche Ausübung seiner Weisungsrechte bearbeitet habe. Sowohl die Berichte der Staatsanwaltschaften als auch die Aktenvermerke des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen wiesen einen hinreichenden Bezug zu den Ermittlungsverfahren auf, wodurch sie dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen seien, so das VG.
Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2023, 29 K 329/21, nicht rechtskräftig