28.08.2023
Pensionsrückstellungen: Unzulässige Richtervorlage zu steuerlicher Bewertung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Vorlage des Finanzgerichts (FG) Köln für unzulässig erklärt, in der es um die Frage geht, ob der im Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehene Ansatz eines Rechnungszinsfußes von sechs Prozent zur Ermittlung der Pensionsrückstellung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Die Vorlage sei unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 GG genügt.
Durch die Bildung von Pensionsrückstellungen wird den Verpflichtungen eines Unternehmens aus der Erteilung von Pensionszusagen an Arbeitnehmer in der Steuerbilanz Rechnung getragen. Für die Höhe der in einem jeweiligen Veranlagungszeitraum abzugsfähigen Pensionsrückstellung ist der zugrunde gelegte Rechnungszinsfuß, der für den Effekt der Abzinsung maßgeblich ist, von wesentlicher Bedeutung. Je höher dieser ist, desto niedriger ist die steuerrechtlich zulässige Pensionsrückstellung.
Nach § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG ist zur Ermittlung der Pensionsrückstellung unter anderem ein starrer Rechnungszinsfuß von sechs Prozent anzuwenden. Die steuerrechtliche Vorschrift unterscheidet sich von den Vorgaben für die Handelsbilanz, deren Bewertungsvorschrift in § 253 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) keinen starren, sondern einen dynamischen Rechnungszinsfuß vorsieht. Dieser betrug im hier gegenständlichen Streitjahr (2015) 3,89 Prozent.
Das FG Köln hält § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung insoweit für verfassungswidrig, als darin ein Rechnungszinsfuß von sechs Prozent angeordnet wird. Dies sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG unvereinbar. Das FG hat daher das BVerfG angerufen. Dieses hat die Vorlage für unzulässig erklärt. Sie genüge den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 GG nicht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.07.2023, 2 BvL 22/17