28.08.2023
Wiesenkindergarten: Nachbar scheitert mit Klage gegen Baugenehmigung
Eine für einen geplanten Wiesenkindergarten erteilte Baugenehmigung im Außenbereich von Edingen-Neckarhausen hat Bestand. Die von einem Nachbarn – einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – gegen die Genehmigung erhobene Klage hatte mangels Verletzung drittschützender Recht vor dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe keinen Erfolg.
Klägerin und Beigeladener sind Nachbarn, wobei ihre Grundstücke nicht aneinandergrenzen. Der Beigeladene beantragte bei dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung unter anderem eines Bauwagens, eines Toilettenhäuschens, einer Terrasse sowie verschiedener Kinderspielflächen und Fahrrad- und Autoparkplätze zum Betrieb eines Wiesenkindergartens, in dem die Kinder in einer natürlichen und naturverbundenen Umgebung aufwachsen sollen, in der sie die Natur unmittelbar erleben und erfahren können.
Gegen die erteilte Baugenehmigung hat die Klägerin geklagt. Der Wiesenkindergarten beeinträchtige sie in unzumutbarer Weise, da er einen hohen Bring- und Abholverkehr zu den Stoßzeiten sowie weiteren Verkehr auslöse, seine Erschließung nicht gesichert sei und im Übrigen die Gefahr bestehe, sie – die Klägerin – werde zukünftig als Störerin in Anspruch genommen, da der Zu- und Abfahrtsverkehr landwirtschaftlicher Maschinen Störungspotential in Form von Lärm, Gerüchen oder Abdrift von Staub für den Kindergarten berge.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Eine durch einen Dritten angefochtene Baugenehmigung unterliege verwaltungsgerichtlicher Kontrolle nur dahingehend, ob drittschützende Vorschriften verletzt seien. Dies sei nicht der Fall, so das VG. Der Klägerin stehe schon kein Anspruch auf den Erhalt des Außenbereichs zu. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Soweit die Klägerin die Frage nach der Zumutbarkeit zusätzlichen Verkehrs stelle, sei zu berücksichtigen, dass das maßgebliche Baugewann insoweit – auch durch den Betrieb der Klägerin selbst verursachten Verkehrs – bereits erheblich vorbelastet sei. Zudem würde der Begegnungsverkehr durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angesichts der Auslegung des Kindergartens auf den Besuch von lediglich 20 Kindern nicht wesentlich erhöht. Soweit die Klägerin die Verletzung von Abstandsflächen moniere, sei sie schon gar nicht Eigentümerin eines Grundstücks, das unmittelbar an das Baugrundstück grenze.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2023, 2 K 783/23, nicht rechtskräftig