25.08.2023
Reiserecht: Nach Storno kann es auch „bessere“ Plätze geben
Storniert eine Airline einen Flug, so haben Passagiere Anspruch auf Ersatzbeförderung. Kommt die Fluggesellschaft dem nicht nach, so können sie sich selbst Alternativen suchen und sich die Mehrkosten dafür erstatten lassen – auch dann, wenn die Ersatzflüge eine höhere Sitzklasse haben und von einem anderen Flughafen starten als ursprünglich geplant.
In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der nach Ablauf des Urlaubs mit seiner Frau von Singapur zurück nach Deutschland fliegen wollte. Der Hinflug war reibungslos gelaufen.
Die Airline hatte den Rückflug storniert und trotz der Aufforderung durch den Kunden per E-Mail und Telefon kein Angebot für eine Ersatzbeförderung gemacht. Der Mann buchte schließlich alternative Flüge (was seinerzeit nicht einfach war, da es wegen der beginnenden Corona-Pandemie schon erste Schließungen von Flughäfen gab), die allerdings nur in einer höherwertigeren Sitzklasse zu bekommen waren – und von einem anderem Abflugort.
Die Kosten dafür konnte er sich erstatten lassen. Er habe darauf Anspruch im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung, entschied das LG Köln. Dem stehe weder der andere Abflugort noch die höhere Klasse entgegen. Das ausgebliebene Angebot der Airline für zeitnahe Ersatz-Rückflüge stellte eine Pflichtverletzung dar.
LG Köln, 13.4.2022, 4 O 440/20