25.08.2023
Stiftung Klima- und Umweltschutz MV: Muss Jahresabrechnung für 2022 herausgeben
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat einen Eilantrag der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV gegen die Herausgabe ihrer Jahresabrechnung für das Jahr 2022 durch das Justizministerium an den Rechtsausschuss des Landtages abgelehnt.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Weitergabe der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 nicht vorläufig und vorbeugend zu untersagen, weil nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen sei, dass die Weitergabe die Antragstellerin in ihren Rechten verletze.
Die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses könne nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung M-V zur Kontrolle der Regierung die Vorlage von Akten verlangen. Die begehrte Vorlage der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 betreffe die von dem Justizministerium ausgeübte Stiftungsaufsicht über die Antragstellerin. Es sei daher davon auszugehen, dass die begehrte Aktenvorlage der Kontrolle der Regierung diene.
Die Verletzung der Rechte der Antragstellerin sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Vielmehr dürfte das Interesse an der effektiven parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung des Inhalts der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 überwiegen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sei insbesondere davon auszugehen, dass die Antragsgegner die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um das Bekanntwerden des schützenswerten Inhalts der Unterlagen zu vermeiden.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig, gegen ihn kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt werden.
VG Schwerin, Pressemitteilung vom 23.08.2023 zum Beschluss 3 B 1270/23 vom 23.08.2023