23.08.2023
Doppelbesteuerungsabkommen I: Deutschland und die Schweiz unterzeichnen Änderungsprotokoll
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland haben am 21. August 2023 in Aschau im Chiemgau am Rande des Treffens der deutschsprachigen Finanzministerinnen und Finanzminister (DEU, AUT, CHE, LUX, LIE) das Revisionsprotokoll zur Änderung des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das Abkommen war zuletzt im Jahr 2010 geändert worden.
Eckpunkte des Änderungsprotokolls:
Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossene Revisionsprotokoll wird das Abkommen an zwischenzeitliche Ergebnisse der internationalen Arbeiten gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)“ und an Entwicklungen im OECD-Musterabkommen und der Abkommenspolitik der beiden Vertragsstaaten anpassen.
Von den abkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD Aktionsplans gegen BEPS ist u. a. die Aufnahme einer Generalklausel gegen Abkommensmissbrauch (Principal Purpose Test – PPT) und die Verpflichtung zur Gegenberichtigung von Gewinnkorrekturen bei verbundenen Unternehmen vorgesehen. Zudem ist auch ein klarstellender Hinweis auf die Anwendbarkeit künftiger innerstaatlicher Mindestbesteuerungsregeln enthalten, die der sog. Global Anti-Base Erosion-Regelung nach der internationalen Zwei-Säulen-Lösung zu den steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung entsprechen.
Weiter wurden Anpassungen an das aktuelle OECD-Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen vorgenommen.
Ferner wurde u. a. Einigkeit über eine Definition des öffentlichen Dienstes in Abgrenzung von unternehmerischer Tätigkeit öffentlicher Arbeitgeber sowie zum Komplex der Besteuerung von Ruhegehältern im öffentlichen Dienst erzielt. Damit wird eine ausgewogene und praktikable Aufteilung der Besteuerungsrechte in zwei Bereichen ermöglicht, die durch grundlegende Systemunterschiede zwischen beiden Staaten gekennzeichnet sind.
Schließlich wird das Protokoll zum Abkommen um den Inhalt verschiedener, in der Vergangenheit von den zuständigen Behörden zur Beilegung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens (insbesondere zur Grenzgängerregelung) abgeschlossener Konsultationsvereinbarungen ergänzt.
Nach der Unterzeichnung ist auf beiden Seiten die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften einzuholen. Angestrebt wird ein Inkrafttreten des Änderungsabkommens zum 1. Januar 2025.
BMF, Pressemitteilung vom 21.08.2023