22.08.2023
(Keine) Steuerfreiheit von Promotionsstipendien
Stipendien aus öffentlichen Mitteln können nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein. Wird das Stipendium allerdings ganz oder teilweise von einem Unternehmen der Privatwirtschaft gezahlt, muss es versteuert werden. Das entschied der BFH.
Voraussetzung für ein steuerfreies Stipendium ist zum einen, dass es einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigt und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben wird.
Außerdem darf der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein.
Wichtig ist, dass das Geld aus öffentlichen Mitteln stammt. Erfolgt die Zahlung des Stipendiums ganz oder teilweise durch ein Unternehmen der Privatwirtschaft, kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG nicht in Betracht.
In dem entschiedenen Fall promovierte die Klägerin an einer Universität in Sachsen und erhielt ein Stipendium aus Mitteln des Landes sowie des Europäischen Sozialfonds, das aus zwei Teilen bestand. Der vom Land Sachsen übernommene Teil der Förderung wurde durch ein Stipendium von monatlich 800 Euro erbracht. Eine in Sachsen ansässige GmbH zahlte aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der die Promotion betreuenden Universität ebenfalls einen Betrag von 800 Euro pro Monat. Der BFH entschied, dass die Zahlungen der GmbH nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sind.
BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. X R 21/20