21.08.2023
OLG Dresden entscheidet im »Lamborghini-Fall«
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat das Berufungsurteil im sog. „Lamborghini-Fall“ verkündet. Danach muss der Beklagte für die Folgen eines von ihm am 2. Oktober 2018 verursachten Unfalls nicht einstehen.
Das klagende Autohaus hat als Eigentümerin vom Beklagten Schadensersatz verlangt, weil dieser als Fahrer ihrem mehr als 150.000 Euro teuren Lamborghini einen wirtschaftlichen Totalschaden zugefügt hatte. Der Beklagte, der die halbstündige Fahrt mit dem Luxusauto von seiner Ehefrau als Geschenk erhalten hatte, war der Auffassung, nicht er sei schuld daran, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und dabei zwei Bäume entwurzelt und einen dritten frontal angefahren habe. Vielmehr habe der ihn begleitende Mitarbeiter eines Subunternehmers der Klägerin den Sportmodus ein- und nicht wieder ausgeschaltet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Beklagte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat nunmehr zurückgewiesen. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei jedenfalls verjährt. Der Vertrag, den der Beklagte über die Nutzung des Fahrzeugs geschlossen hat, stellt nach Auffassung des Senats einen Mietvertrag dar. Für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung einer Mietsache gilt eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten, die mit der Rückgabe der Mietsache beginnt (§ 548 BGB). Diese Frist sei bei Klageerhebung im Dezember 2020 abgelaufen gewesen.
OLG Dresden, Pressemitteilung vom 17.08.2023 zum Urteil 13 U 2371/22 vom 16.08.2023