14.08.2023
Psychisch belastende Tätigkeit: Keine Dienstunfallanerkennung zugunsten ehemaligen Polizeibeamten
Eine Stress-assoziierte Störung, die bei einem Polizeibeamten durch die monatelange Sichtung kinderpornografischen Bild- und Videomaterials ausgelöst wurde, ist kein Dienstunfall. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig entschieden.
Der 46-jährige Kläger, ehemaliger Polizeikommissar, ist seit Ende 2021 aufgrund von Dienstunfähigkeit im Ruhestand. 2017 war er nach einer längeren Krankheitszeit während der Wiedereingliederungsphase mehrere Monate zur Sichtung kinderpornografischen Bild- und Videomaterials eingesetzt gewesen. In einem psychiatrischen Gutachten wurde ihm in der Folge eine durch diese Tätigkeit ausgelöste spezifisch Stress-assoziierte Störung attestiert.
Die beklagte Polizeidirektion Braunschweig bestritt im Prozess nicht, dass diese Erkrankung durch die Sichtung der Bilder und Videos von Kindesmisshandlungen im Dienst ausgelöst wurde. Dennoch lehnte sie die Anerkennung der psychisch belastenden Tätigkeit als Dienstunfall ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz sei ein Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis definiert, das einen Körperschaden verursacht. Nach der ständigen Rechtsprechung fielen schädliche Dauereinwirkungen über mehrere Monate nicht unter das Merkmal eines plötzlichen Ereignisses, so das VG.
In den vergangenen fünf Jahren des Verfahrens habe weder vom Kläger selbst, noch von den behandelnden Therapeuten und insbesondere nicht durch den psychiatrischen Fachgutachter eine konkrete einzelne Sichtung oder ein Diensttag als allein krankheitsauslösend und damit als ein plötzliches Ereignis identifiziert werden können.
Die Erkrankung des Klägers sei nach der geltenden Rechtslage auch nicht als Berufskrankheit einem Dienstunfall gleichgestellt. Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz verweise hierzu auf die Berufskrankheiten-Verordnung des Bundes. In diese Verordnung seien bislang keine psychischen Erkrankungen aufgenommen worden.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragen.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 10.08.2023, 7 A 140/22, nicht rechtskräftig