14.08.2023
Unterhaltsvorschuss: Nicht für mittels Samenspende gezeugtes Kind ohne rechtlichen Vater
Eine alleinerziehende Mutter hat für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in drei Berufungsverfahren entschieden.
Die Klägerinnen hatten sich mit ihren Berufungsverfahren gegen Urteile des Verwaltungsgerichts gewandt, das entschieden hatte, Unterhaltsvorschuss sei nicht zu gewähren, weil dies der gesetzgeberischen Konzeption widerspreche, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und vom säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern sei.
Dieser Würdigung ist das OVG gefolgt. Zwar habe das Kind nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber von vornherein aussichtslos, weil die mit dem Samenspenderregistergesetz am 01.07.2018 in Kraft getretene Regelung des 1600d Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch es ausschließe, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werde.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10.08.2023, OVG 6 B 15/22, OVG 6 B 16/22, OVG 6 B 17/22