11.08.2023
Corona-Überbrückungshilfen: Frist für Schlussabrechnung endet am 31.08.2023
Laut Bundeswirtschaftsministerium müssen Anwälte, die als prüfende Dritte für Mandanten Corona-Überbrückungshilfen beantragt haben, bis zum 31.08.2023 ihre Schlussabrechnungen einreichen. Hierauf weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hin. Dazu müsse das Schlussabrechnungsportal des Bundes genutzt werden.
Corona-Überbrückungshilfen und weitere Hilfen für Unternehmen, die von den Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie betroffen waren, hätten nur durch so genannte prüfende Dritte beantragt werden können, erläutert die BRAK. Rechtsanwälte zählten zu den prüfenden Dritten. Sie konnten sich laut BRAK am Portal für die Beantragung der Corona-Hilfsprogramme mithilfe der beA-Karte anmelden. Dadurch sei eine sichere Anmeldung am Portal und eine eindeutige Authentifizierung der Rechtsanwälte möglich gewesen.
Die Überbrückungs- beziehungsweise November- und Dezemberhilfen seien in der Regel auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt worden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) habe jetzt darauf hingewiesen, dass prüfende Dritte bis zum 31.08.2023 Schlussabrechnungen auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten einreichen müssen. Nach Prüfung der Schlussabrechnung werde die endgültige Höhe der Förderung festgestellt. In der Folge könnten Rückforderungen oder Nachzahlungen anfallen.
Das BMWK habe nunmehr auf Nachfrage mitgeteilt, so die BRAK, dass die Unterstützung der Anmeldung am Portal für die Beantragung der Corona-Hilfsprogramme mithilfe der beA-Karte Mitte Juli abgeschaltet worden sei. Seitdem sei die Anmeldung über die beA-Karte nicht mehr möglich. Um Schlussabrechnungen einreichen zu können, müssten prüfende Dritte sich – nunmehr mittels Benutzername und Passwort – in dem Antragsportal anmelden und zwingend für die betreffenden Mandate ein so genanntes Organisationsprofil anlegen.
Die Frist für die Schlussabrechnung könne im Einzelfall bis zum 31.12.2023 verlängert werden. Zwingende Voraussetzung dafür sei nach Auskunft des BMWK, dass vor dem 31.08.2023 bereits ein Organisationsprofil für das betreffende Mandat angelegt wurde.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 09.08.2023