11.08.2023
Maschseefest 2023: Darf fortgesetzt werden
Das Maschseefest 2023 in Hannover darf weitergehen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden und den Eilantrag einer Anwohnerin abgelehnt. Von dem Fest gehe keine rechtswidrige Lärmbelästigung aus.
Die Landeshauptstadt Hannover hatte der Hannover Veranstaltungs GmbH am 10.07.2023 die Erlaubnis erteilt, vom 26.07. bis 13.08.2023 die Veranstaltung "Maschseefest 2023" durchzuführen.
Die Antragstellerin, die in einem Wohngebiet in der Nähe des Nordufers wohnt, erhob am 02.08.2023 Klage mit dem Antrag, die Erlaubnis für die Durchführung des Maschseefestes aufzuheben. Mit ihrem Eilantrag vom 03.08.2023 begehrte sie zudem den vorzeitigen Abbruch des Festes, da sie sich durch den vom Fest ausgehenden Lärm in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt fühlt. Der Eilantrag blieb erfolglos.
Er sei bereits unzulässig, soweit er sich auf die südlichen Bereiche des Ostufers, den Bereich "Geibel" und auf den Bereich "Maschseequelle" bezieht. Diese befänden sich nicht in Wohnortnähe zur Antragstellerin. Lärmimmissionen von dort könnten sie nicht beeinträchtigen, so das VG.
Im Übrigen bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Erlaubnis. In der Erlaubnis zur Durchführung des Festes würden die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, der Freizeitlärmrichtlinie und der niedersächsischen Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten.
Im Rahmen des Maschseefestes seien am ersten und am letzten Wochenende so genannte seltene Ereignisse zugelassen worden, bei denen höhere Grenzwerte gelten. Hier dürfe bis 2.00 Uhr in der Nacht statt 40 dB(A) eine Lautstärke von bis 55 dB(A) erreicht werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das sei für sie nicht hinnehmbar, weil sie weiteren Festveranstaltungen wie etwa dem Frühlingsfest, Schützenfest, Oktoberfest, Winterzirkus, Konzerten im Stadion, Musikveranstaltungen auf dem Tramplatz, Christopher Street Day, Open Air Oper im Maschpark und Hannover leuchtet ausgesetzt sei, sei das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Die genauen Einwirkungen durch diese Veranstaltungen seien unklar und im Eilverfahren nicht zu ermitteln.
Im Übrigen sei im Hinblick auf die Zulassung seltener Ereignisse für die Tage 11./12.08.2023 keine Rechtsverletzung der Antragstellerin ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass die regulären Immissionsrichtwerte – tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A) – am Wohnort der Antragstellerin nicht überschritten würden. Auf Veranlassung der Antragsgegnerin sei eine schalltechnische Untersuchung am Wohnort der Antragstellerin vorgenommen worden. Diese habe einen Beurteilungspegel von bis zu 40 dB(A) ergeben. Lediglich eine leichte Wahrnehmbarkeit des Festes könne nicht ausgeschlossen werden.
Auch die Anordnung in der Erlaubnis vom 10.07.2023, wonach abweichend von den allgemeinen Immissionsrichtwerten zur Nachtzeit – 40 dB(A) – ein Immissionswert von 43 dB(A) gilt, sei nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Nach Nr. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz seien in Sonderfällen Veranstaltungen im Freien mit hoher Standortgebundenheit oder hoher sozialer Adäquanz und Akzeptanz zulässig, obwohl sie die festgesetzten Werte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht einhalten. Im Erlaubnisbescheid vom 10.07.2023 führe die Antragsgegnerin umfassend aus, dass es sich bei dem Maschseefest um eine solche seltene Veranstaltung handele.
Überdies scheide wahrscheinlich auch im Hinblick auf die Bestimmung eines Immissionswertes von 43 dB(A) zur Nachtzeit eine Rechtsverletzung der Antragstellerin aus. Denn nach den gutachterlichen Feststellungen der Antragsgegnerin würden am Wohnort der Antragstellerin 40 dB(A) nicht überschritten.
Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer unzumutbaren Lärmbelastung durch den Groove Garden überzeugten das VG ebenfalls nicht. Zutreffend sei, dass der Groove Garden eine parallel zum Maschseefest stattfindende Veranstaltung ist. Allerdings sei diese nicht Regelungsgegenstand der Erlaubnis vom 10.07.2023, sondern durch Baugenehmigung vom 12.04.2022 genehmigt, die wiederum Lärmschutzvorgaben enthält. Gegen diese Baugenehmigung habe die Antragstellerin keinen Rechtsbehelf eingelegt.
Die Antragsgegnerin habe in der Erlaubnis vom 10.07.2023 zudem ausreichend sichergestellt, dass die festgesetzten Lärmwerte durch technische Vorrichtungen und eine Überwachung während der Veranstaltung eingehalten werden.
Auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage abgelöste Interessenabwägung führe für die Antragstellerin zu keinem günstigeren Ergebnis. Ihrem Interesse, an den verbleibenden Festtagen vor Lärmbelästigungen durch das Maschseefest verschont zu bleiben, stünden hier gewichtige wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen und der an der Veranstaltung beteiligten Unternehmen gegenüber. Eine vorzeitige Beendigung des Maschseefestes oder auch nur von Teilen des Festes wäre mit erheblichen Umsatzeinbußen verbunden und würde die Wirtschaftlichkeit der Veranstaltung gefährden, was eine erneute Durchführung in den künftigen Jahren in Frage stellen würde. Für die Vollziehung der Erlaubnis stritten daneben auch gewichtige öffentliche Interessen. Die Veranstaltung sei sowohl für die Stadt als auch die gesamte Region Hannover wegen der hohen Besucherzahlen aus wirtschaftlicher Sicht besonders bedeutend. Überdies schärfe sie das touristische und kulturelle Profil und habe als Deutschland größtes Seefest Strahlkraft weit über die Grenzen Hannovers hinaus.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 09.08.2023, 7 B 4136/23, nicht rechtskräftig