09.08.2023
In Deutschland ansässiger Binnenschiffer: Trotz Beschäftigung bei Schweizer Arbeitgeber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
Ein auf dem Rhein tätiger Binnenschiffer, der in Deutschland wohnt, aber bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt ist, ist aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.
Nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DBA-Schweiz sei zwar neben dem grundsätzlichen Besteuerungsrecht Deutschlands auch das Besteuerungsrecht der Schweiz eröffnet. Denn nach dieser Vorschrift könnten Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die etwa an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Dies sei im Streitfall die Schweiz. Auch übe der Kläger seine Tätigkeit an Bord eines Schiffes aus, das der Binnenschifffahrt dient.
Das Verhältnis zwischen dem Besteuerungsrecht Deutschlands und der Schweiz löse Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst d DBA-Schweiz zugunsten des grundsätzlichen Besteuerungsrechts Deutschlands auf. Nach dieser Vorschrift werde die Doppelbesteuerung bei einer Person, die in Deutschland ansässig ist, vermieden, indem insbesondere Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Artikels 15 DBA-Schweiz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, vorausgesetzt, die Arbeit wird in der Schweiz ausgeübt.
Der Schweiz stehe abkommensrechtlich kein ausschließliches Besteuerungsrecht zu, betont das FG. Denn nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DBA-Schweiz "können" die Vergütungen im Unternehmensstaat besteuert werden. Eine Einschränkung dahingehend, dass sie "nur" in diesem Staat (vorliegend der Schweiz) besteuert werden dürfen, lasse sich dem Wortlaut des Artikels 15 Absatz 3 Satz 1 DBA-Schweiz damit nicht entnehmen. Die Vorschrift spreche allein das Besteuerungsrecht des Unternehmensstaates an.
Auch aus Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 DBA-Schweiz folge kein ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz. Die Regelung lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass die Vergütungen nur dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen, wenn sie im Unternehmensstaat nicht besteuert werden.
Der Umstand, dass die Schweizer Steuerverwaltung die Regelung des Artikels 15 Absatz 3 DBA-Schweiz anders auslege und deshalb den gesamten Arbeitslohn des Binnenschiffers in der Schweiz besteuert, vermöge an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Die dadurch ausgelöste Doppelbesteuerung wäre gegebenenfalls im Rahmen eines Verständigungsverfahrens (Artikel 26 DBA-Schweiz) aufzulösen.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2023, 1 K 446/21